Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Markenkaufvertrag D / CH

| 11. November 2013 08:30 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


11:08

Ich möchte folgenden komplexen Sachverhalt einstellen:

Im Jahre 2008 wurde ein rechtsgültiger Markenkaufvertrag zwischen einem deutschen Uhrenfabrikanten und einer Schweizer Aktiengesellschaft geschlossen. Die entsprechenden Markennamen wurden seinerzeit sodann sowohl beim Institut für geistiges Eigentum IGE in Bern wie auch beim Deutschen Patentamt auf den Namen des Käufers, d.h. der Schweizer AG eingetragen. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde die Schweizer AG jedoch im Jahre 2010 schließlich liquidiert. Ansprüche Dritter an der Marke bestehen nicht.

Der ehemalige Geschäftsführer der Schweizer AG möchte jedoch im Jahre 2013 die ursprüngliche Marke wieder aufleben lassen und daher auf seinen Namen umschreiben bzw. für sich erwerben. Der ehemalige Verkäufer ist mit diesem Procedere vom Grundsatz her ebenfalls einverstanden.

Die Frage ist nun inwieweit ein solcher juristischer Akt überhaupt möglich ist. Wie ist das genaue Vorgehen und welche vertraglichen Schritte müssen hier ggf. durchgeführt werden?

11. November 2013 | 09:31

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei einem Markenkaufvertrag wird die Marke selbst übertragen, sie geht also vollständig in das (geistige) Eigentum des Erwerbers über. Im Gegensatz zu einem Markenlizenzvertrag, der den Gebrauch der Marke durch Dritte regelt, verliert der bisherige Markeninhaber nach Erfüllung des Kaufvertrages sämtliche Rechte an der Marke.

Insofern wird der deutsche Uhrenhersteller in dem von Ihnen geschilderten Fall keinen Einfluss mehr auf eine Neuerwerbung bzw. Umschreibung der Marke haben. Vielmehr müsste geklärt werden, wer im Rahmen der Vermögensverteilung nach Auflösung der Schweizer AG das Eigentum an der Marke erhalten hat. Auf diese Person kann die Marke dann umgeschrieben werden bzw. kann von dieser Person die Marke erworben werden. Sollten dem Geschäftsführer der Schweizer AG also im Rahmen der Vermögensverteilung die Rechte an der Marke zugesprochen worden sein, könnte er selbst die Umschreibung beantragen. Einer Zustimmung Dritter bedürfte es dann nicht.

Um es noch einmal deutlich machen: Bei einem klassischen Markenkaufvertrag verliert der Verkäufer seine Rechte an der Marke vollständig und erlangt diese Rechte auch nicht bei Liquidierung der Käufer-Gesellschaft zurück. Wenn im Kaufvertrag nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt, hat der Verkäufer daher keinen Einfluss mehr auf zukünftige Umschreibungen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2013 | 10:27

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich bedanke mich zunächst für die rasche Beantwortung meiner Frage. Die von Ihnen formulierte Anwort ist vom Grundsatz her klar verständlich, dennoch sind noch folgende Überlegungen hier zu berücksichtigen.

Die Schweizer AG wurde seinerzeit (2010) von Amts wegen liquidiert, d.h. es gab keinen Insolvenz- oder Konkursverwalter. Der ehemlige Verwaltunsgrat der AG, vetreten durch eine Schweizer Person, ist zudem nicht mehr auffindbar bzw. erreichbar. Insofern gibt es aktuell auch keinen konkreten Ansprechpartner, an den man sich heute hätte wenden können. Der ehemalige Geschäftsführer (ein Deutscher) war zudem auch noch Hauptaktionär der Schweizer AG (Inhaberaktienstruktur). Laut Aussage des IGE in Bern laufen die Markenrechte ohenhin im März 2014 aus.

Die grundsätzlich Schwierigkeit besteht also vorwiegend darin, dass man schlichtweg nich genau weiß, wer zuständig ist.

Vielen Dank noch einmal für ein kurzes Feddback.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2013 | 11:08

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Das ist in der Tat eine etwas unglückliche Situation. Wenn die AG von Amts wegen abgewickelt wurde und keine Verteilung des Vermögens stattfand, dürften die Rechte an der Marke mit Auflösung der AG erloschen sein und eine Umschreibung daher nicht mehr möglich sein (da die nicht mehr existente AG als eingetragener Markeninhaber nicht mehr zustimmen kann).

Wenn die Priorität der Marke mangels Ansprüchen Dritter keine wesentliche Rolle spielt, kann hier auch einfach der Ablauf der Marke Anfang 2014 (wahrscheinlich wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr) abgewartet werden und dann eine Neuanmeldung vorgenommen werden. Eine Neuanmeldung der Marke kann grundsätzlich auch bereits jetzt erfolgen, da das Amt regelmäßig nicht von sich aus prüft, ob bereits identische Marken vorhanden sind, und nach Ihrer Schilderung auch kein Widerspruch Dritter zu erwarten wäre.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2015 | 15:17

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Perfekt und sachkompetent

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Januar 2015
5/5,0

Perfekt und sachkompetent


ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht