Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einem Markenkaufvertrag wird die Marke selbst übertragen, sie geht also vollständig in das (geistige) Eigentum des Erwerbers über. Im Gegensatz zu einem Markenlizenzvertrag, der den Gebrauch der Marke durch Dritte regelt, verliert der bisherige Markeninhaber nach Erfüllung des Kaufvertrages sämtliche Rechte an der Marke.
Insofern wird der deutsche Uhrenhersteller in dem von Ihnen geschilderten Fall keinen Einfluss mehr auf eine Neuerwerbung bzw. Umschreibung der Marke haben. Vielmehr müsste geklärt werden, wer im Rahmen der Vermögensverteilung nach Auflösung der Schweizer AG das Eigentum an der Marke erhalten hat. Auf diese Person kann die Marke dann umgeschrieben werden bzw. kann von dieser Person die Marke erworben werden. Sollten dem Geschäftsführer der Schweizer AG also im Rahmen der Vermögensverteilung die Rechte an der Marke zugesprochen worden sein, könnte er selbst die Umschreibung beantragen. Einer Zustimmung Dritter bedürfte es dann nicht.
Um es noch einmal deutlich machen: Bei einem klassischen Markenkaufvertrag verliert der Verkäufer seine Rechte an der Marke vollständig und erlangt diese Rechte auch nicht bei Liquidierung der Käufer-Gesellschaft zurück. Wenn im Kaufvertrag nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt, hat der Verkäufer daher keinen Einfluss mehr auf zukünftige Umschreibungen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich bedanke mich zunächst für die rasche Beantwortung meiner Frage. Die von Ihnen formulierte Anwort ist vom Grundsatz her klar verständlich, dennoch sind noch folgende Überlegungen hier zu berücksichtigen.
Die Schweizer AG wurde seinerzeit (2010) von Amts wegen liquidiert, d.h. es gab keinen Insolvenz- oder Konkursverwalter. Der ehemlige Verwaltunsgrat der AG, vetreten durch eine Schweizer Person, ist zudem nicht mehr auffindbar bzw. erreichbar. Insofern gibt es aktuell auch keinen konkreten Ansprechpartner, an den man sich heute hätte wenden können. Der ehemalige Geschäftsführer (ein Deutscher) war zudem auch noch Hauptaktionär der Schweizer AG (Inhaberaktienstruktur). Laut Aussage des IGE in Bern laufen die Markenrechte ohenhin im März 2014 aus.
Die grundsätzlich Schwierigkeit besteht also vorwiegend darin, dass man schlichtweg nich genau weiß, wer zuständig ist.
Vielen Dank noch einmal für ein kurzes Feddback.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das ist in der Tat eine etwas unglückliche Situation. Wenn die AG von Amts wegen abgewickelt wurde und keine Verteilung des Vermögens stattfand, dürften die Rechte an der Marke mit Auflösung der AG erloschen sein und eine Umschreibung daher nicht mehr möglich sein (da die nicht mehr existente AG als eingetragener Markeninhaber nicht mehr zustimmen kann).
Wenn die Priorität der Marke mangels Ansprüchen Dritter keine wesentliche Rolle spielt, kann hier auch einfach der Ablauf der Marke Anfang 2014 (wahrscheinlich wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr) abgewartet werden und dann eine Neuanmeldung vorgenommen werden. Eine Neuanmeldung der Marke kann grundsätzlich auch bereits jetzt erfolgen, da das Amt regelmäßig nicht von sich aus prüft, ob bereits identische Marken vorhanden sind, und nach Ihrer Schilderung auch kein Widerspruch Dritter zu erwarten wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen