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Mangel Audi-Neuwagen / Geschäftsfahrzeug-Leasing

26. Oktober 2023 13:06 |
Preis: 100,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


15:08

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie freundlich um Hilfe bei folgendem Sachverhalt.

Ausgangslage:
- Audi Avant Neuwagen, vom Audi-Autohaus X
- Wagen hat Mangel
- Leasing-Vertrag mit VW-Leasing als Geschäftsfahrzeug
- ich bin Inhaber des Unternehmens und Fahrzeughalter

Technischer Hintergrund:
Seit den ersten Kilometern weist der Wagen bei bestimmten Drehzahl-/Geschwindigkeitskombinationen spürbar starke Vibrationen auf.
Ich kann das insbesondere deswegen gut beurteilen, weil ich das identische konfigurierte Fahrzeug-Modell zuvor bereits drei Jahre gefahren habe und das Vorgängerfahrzeug diese Vibrationen nicht hatte.
Neuwagen ist jetzt ca. vier Wochen alt, ca. 800 km gefahren.

Bestätigung durch Kfz-Sachverständigen:
Um trotzdem meine Wahrnehmung gegenzuprüfen, war ich mit dem Auto beim Kfz-Sachverständigen. Dieser hat bestätigt, dass der Wagen vibriert und zwar auf eine Art und Weise, die nicht normal ist. Der Sachverständige hat außerdem zwei mögliche Ursachen genannt, die zur Behebung allerdings deutlich über eine Kleinstreparatur hinausgehen, aber wohl unter 10% des Neuwagenpreises bleiben würden. Der Sachverständige hat erklärt, dass er mir den Mangel auch schriftlich bestätigen würde. Ich gehe also davon aus, dass ich mir den Mangel nicht einbilde.

Nicht-Anerkennung des Mangels durch Audi-Autohaus X:
Nachdem ich bei dem Audi-Autohaus, über das ich das Fahrzeug erworben habe, einen Mangel angezeigt hatte (ohne Hinweis auf den Kfz-Sachverständigen), war ich nun zur Testfahrt beim Audi-Autohaus. Dort haben gleich zwei Mitarbeiter (Werkstattleiter und Techniker) die Testfahrt mit mir gemacht. Beide haben das Auto selbst gefahren. Ich saß auf dem Rücksitz.
Ich habe selbst auf dem Rücksitz die Vibrationen bemerkt.
Beide Mitarbeiter waren sich sehr schnell: „Ich spür nix, da ist nix."

Fragen:
- Gelten für die Mängelrüge zwischen Unternehmen grundsätzlich die gleichen Regeln wie für private Verbraucher, d.h. angemessene Frist zur Behebung setzen, Behebung durch Dritte androhen, ggf. Rücktritt vom Vertrag androhen, Geld einbehalten?
- Muss ich die Mängelrüge an das Audi-Autohaus X richten, von dem ich den Wagen habe oder an den Hersteller Audi AG?
- Kann ich also nach vorheriger Ankündigung, die Leasing-Raten (die ja an VW-Leasing gehen, nicht ans Autohaus und nicht an Audi AG) einbehalten, bis der Mangel behoben ist? (Wie gesagt: es ist ein Geschäftsfahrzeug, also nicht privater Verbraucher)
- Ich weiß, dass ich grundsätzlich frei in der Wahl der Audi-Werkstatt bin. Und ich würde auch noch einen weiteren Anlauf mit einer anderen Audi-Werkstatt Y machen. Kann ich aber auch zu einer ‚freien‘ Werkstatt gehen und Audi-Autohaus X die Kosten in Rechnung stellen, wenn auch die zweite Audi-Werkstatt Y den Mangel nicht anerkennt oder nicht beheben kann?
- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ich vom Vertrag zurücktreten kann?
Jeder weitere Ratschlag ist willkommen.

Vielen Dank schon vorab.
Mit freundlichen Grüßen

26. Oktober 2023 | 14:14

Antwort

von


(197)
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
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Sehr geehrter Rechtsratsuchender,

gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit den starken Vibrationen Ihres kürzlich geleasten Audi Avant:

- Gelten für die Mängelrüge zwischen Unternehmen grundsätzlich die gleichen Regeln wie für private Verbraucher, d.h. angemessene Frist zur Behebung setzen, Behebung durch Dritte androhen, ggf. Rücktritt vom Vertrag androhen, Geld einbehalten?

Hier liegt bereits eine besondere Problematik, da Sie mitteilen einen Leasingvertrag für einen Geschäftswagen abgeschlossen zu haben. Hierbei ist leider Ihre gesetzliche Stellung gegenüber einem privaten Verbraucher deutlich schlechter, da die Regelungen über den sog. Verbrauchsgüterkauf §§ 474ff. BGB bei Geschäftswagen nicht gelten.

Des Weiteren ist es den Händlern im Falle eines Verkaufs an Unternehmer gestattet, die Sachmängelgewährleistung auszuschließen, was vielfach in den entspr. Verträgen vorformuliert ist. Es scheint mir daher nicht unwahrscheinlich, dass in Ihrem Fall die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen sein könnte.

Falls die Sachmängelgewährleistung - wider Erwarten - nicht ausgeschlossen sein sollte, gelten für Sie als Unternehmer auch strengere Regeln als die neuen Regeln für Verbraucher zum Gebrauchsgüterkauf, da diesen ein erleichtertes Rücktrittsrecht in § 475d BGB eröffnet worden ist.

In Ihrem Fall des Geschäftswagens blieben es demgegenüber bei der alten Rechtslage, dass Sie dem Händler erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben müssen, daraufhin eine neue Frist setzen müssen mit dem Hinweis, dass Sie nach deren Fristablauf entweder eine Ersatzvornahme durch einen Dritten vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten werden. Erst danach ist Ihr Ersatzvornahme- bzw. Rücktrittsrecht eröffnet. Dies allerdings nur dann, wenn im Vertrag nicht ein Sachmängelgewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.

Des Weiteren setzt ein Anspruch Ihrerseits auf Nachbesserung, Ersatzvornahme, Rücktritt voraus, dass ein Schaden feststellbar ist. Da der Händler den Schaden "nicht erkennen will", wäre daher unter Umständen ein Sachverständigengutachten erforderlich.


- Muss ich die Mängelrüge an das Audi-Autohaus X richten, von dem ich den Wagen habe oder an den Hersteller Audi AG?

Die Mängelrüge und die Geltendmachung Ihrer Rechte hat immer gegenüber Ihrem Vertragspartner zu erfolgen, also gegenüber dem Audi-Autohaus.


- Kann ich also nach vorheriger Ankündigung, die Leasing-Raten (die ja an VW-Leasing gehen, nicht ans Autohaus und nicht an Audi AG) einbehalten, bis der Mangel behoben ist? (Wie gesagt: es ist ein Geschäftsfahrzeug, also nicht privater Verbraucher)

Das würde ich Ihnen nicht empfehlen. Zwar liegt ein sog. verbundener Vertrag vor, so dass beide nicht isoliert zu betrachten sind. Allerdings können Ihnen bei Einbehalt der Leasing-Raten Nachteile entstehen wie Mahngebühren, ggf. Schufa-Eintrag, was die ganze Angelegenheit verkomplizieren würde.

Sofern sich nämlich ein Mangel nachweisen lässt und Sie bspw. Ihr Rücktrittsrecht erfolgreich ausüben, erhalten Sie überzahlte Leasing-Raten zurück. Wenn Sie demgegenüber derzeit Leasing-Raten einbehalten, wird die Bank geltend machen, dass ein Mangel und / oder ein Verzug des Händlers mit der Mängelgewährleistung nicht / noch nicht vorliegt.


- Ich weiß, dass ich grundsätzlich frei in der Wahl der Audi-Werkstatt bin. Und ich würde auch noch einen weiteren Anlauf mit einer anderen Audi-Werkstatt Y machen. Kann ich aber auch zu einer ‚freien‘ Werkstatt gehen und Audi-Autohaus X die Kosten in Rechnung stellen, wenn auch die zweite Audi-Werkstatt Y den Mangel nicht anerkennt oder nicht beheben kann?

Die Beauftragung einer freien Werkstatt ist in den Vertragsunterlagen grds. ausgeschlossen. Da ich davon ausgehe, dass auch in Ihrem Fall ein Standardvertrag mit entspr. Ausschluss gewählt wurde, kann ich Ihnen eine Ersatzvornahme durch eine freie Werkstatt nicht empfehlen. Vielmehr hat die Ersatzvornahme wie in Antwort 1 beschrieben zu erfolgen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ich vom Vertrag zurücktreten kann?

Hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1. und gebe Ihnen den weiteren Rat, sämtliche Fristsetzungen in nachweisbarer Form (also unterzeichnetes Schreiben mit Ihrer Unterschrift, versandt per Einschreiben) zu versenden und darin eine Frist von nicht weniger als 2 Wochen zu setzen. Denn bei einer zu gering bemessenen Frist zweifeln die Gerichte gerne die Wirksamkeit der Fristsetzung an und damit auch die Ausübung Ihrer weiteren Rechte wie Ersatzvornahme und Rücktritt. Wegen der Postlaufzeiten empfehle ich Ihnen daher, eine Frist von jeweils etwa 20 Tagen zu setzen und regelmäßig den Zugang Ihres fristsetzenden Schreibens per Sendungsverfolgung zu kontrollieren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin



Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2023 | 14:42

Sehr geehrte Frau Fey,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Verstehe ich Sie richtig, dass der Händler die Sachmängelgewährleistung ausschließen kann, auch wenn es sich um ein fabrikneues Auto handelt?
Wie muss ich also die Mängelrüge gestalten und welche Rechte (wie Rücktritt vom Vertrag) habe ich, sofern der Händler die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen hat?
Wenn die Antwort zusätzliche Bearbeitungsgebühren erfordert, lassen Sie es mich gerne wissen.

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2023 | 15:08

Sehr geehrter Rechtsratsuchender,

ein Sachmängelausschluss bei einem Verkauf an einen Unternehmer ist gem. dem nachfolgend zitierten § 444 BGB leider auch beim Neuwagenkauf rechtlich möglich. Vielfach wird aber eine Garantievereinbarung bestehen, auf die Sie sich berufen können, sofern Ihr Vertrag diese vorsieht.

"§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Dies bedeutet, dass ein Haftungsausschluss grds. möglich ist, es sei denn der Händler hätte den Mangel arglistig verschwiegen, also gekannt und vertuscht, oder eine Garantie übernommen hat.

Letzteres scheint mir beim Neuwagen durchaus denkbar, da üblich.

Es wäre daher nunmehr angezeigt, Ihren Vertrag sowie den Darlehensvertrag zu prüfen und die Gegenseite je nach dem Ergebnis dieser Prüfung anzuschreiben.

Hinsichtlich der Gestaltung der Mängelrüge weise ich auf meine ursprüngliche Antwort hin, nämlich Versand per Einschreiben in ausreichend bemessener Frist (20 Tage), konkreter Beschreibung des Mangels und Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist.

Gerne biete ich Ihnen die Prüfung und weitere Bearbeitung durch meine Kanzlei an. Die erforderlichen Unterlagen können Sie mir gerne per PDF übersenden.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

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