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Maklergebühren - Vertragsverhältnis durch Anwesenheit bei Besichtigung

9. Februar 2010 17:58 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

ich hatte vor einigen Monaten Interesse an einem Hauskauf. Der gesamte Vorgang lief über einen Makler der auch schriftlich eine Maklergebühr von 3,57 % (inkl. MwSt) anmeldete (bei erfolgtem Abschluss). Da der Eigentümer mein damaliges Angebot nicht akzeptierte (wurde mir vom Makler schriftlich mitgeteilt) habe ich den Kauf nicht weiter verfolgt (hatte mich auch mittlerweile zu anderen Investitionen entschieden. Seit 2 Wochen wird die Immobilie von dem Besitzer direkt vermarketet, d.h. er hat den Vertrag mit dem Makler beendet. Ich habe auch weiterhin keine Interesse, aber meine Tochter möchte in die Nähe ziehen und zeigt Interesse das Objekt für sich zu kaufen. Sie hatte persönlich keinen Kontakt mit dem Makler, aber das Objekt, auf meinen Wunsch, zusammen mit mir besichtigt.
Frage: Kann der Makler bei einem Kauf durch meine Tochter irgend welche Forderungen stellen, falls ja, was muß sie tun um evtl. Ansprüchen proaktiv zu begegnen.

9. Februar 2010 | 18:15

Antwort

von


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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundlage für einen Anspruch des Maklers gegen Ihre Tochter könnte nur ein Maklervertrag zwischen ihm und ihr sein.

§ 652 BGB formuliert es dahin, dass "für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn versprochen" sein muss, also eine vertragliche Verpflichtung dahingehend, für einen entsprechenden Nachweis eine Provision zahlen zu wollen.

Eine solche vertragliche Verpflichtung ist zwischen Ihrer Tochter und dem Makler zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden.

Allein der Umstand, dass Ihre Tochter bei der Objektbesichtigung in Ihrer Begleitung war, macht sie noch nicht zur Vertragspartnerin des damals zwischen Ihnen und dem Makler bestandenen Vertrag.

Erforderlich wäre damals auf jeden Fall ein nach aussen erkennbarer Bindungswille Ihrer Tochter gewesen, vor allem auch der Wille, eine Maklerleistung annehmen zu wollen. Da Ihre Tochter damals überhaupt nicht an einem Ankauf interessiert war, fehlt es auch an dieser Komponente.


Der Umstand, dass der Maklerauftrag inzwischen beendet ist, und der Eigentümer selber das Objekt anbietet, schließt zudem jetzt aus, dass der Makler Ihrer Tochter das Objekt "nachweist".

Sie und Ihre Tochter brauchen daher keine Befürchtung zu haben, dass Provisionsansprüche gegen die Tochter erfolgreich durchgesetzt werden können.


Mit freundlichen Grüßen



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