Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundlage für einen Anspruch des Maklers gegen Ihre Tochter könnte nur ein Maklervertrag zwischen ihm und ihr sein.
§ 652 BGB
formuliert es dahin, dass "für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn versprochen" sein muss, also eine vertragliche Verpflichtung dahingehend, für einen entsprechenden Nachweis eine Provision zahlen zu wollen.
Eine solche vertragliche Verpflichtung ist zwischen Ihrer Tochter und dem Makler zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden.
Allein der Umstand, dass Ihre Tochter bei der Objektbesichtigung in Ihrer Begleitung war, macht sie noch nicht zur Vertragspartnerin des damals zwischen Ihnen und dem Makler bestandenen Vertrag.
Erforderlich wäre damals auf jeden Fall ein nach aussen erkennbarer Bindungswille Ihrer Tochter gewesen, vor allem auch der Wille, eine Maklerleistung annehmen zu wollen. Da Ihre Tochter damals überhaupt nicht an einem Ankauf interessiert war, fehlt es auch an dieser Komponente.
Der Umstand, dass der Maklerauftrag inzwischen beendet ist, und der Eigentümer selber das Objekt anbietet, schließt zudem jetzt aus, dass der Makler Ihrer Tochter das Objekt "nachweist".
Sie und Ihre Tochter brauchen daher keine Befürchtung zu haben, dass Provisionsansprüche gegen die Tochter erfolgreich durchgesetzt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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