Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal darf ich davon ausgehen, dass es sich bei Ihrem Kunden auch um einen Unternehmer (mithin um einen Handelskauf) handelt und nicht um einen Verbraucher (bei dem der § 377 HGB
nicht anwendbar wäre).
Sodann ist erste Voraussetzung zur Beibehaltung der Gewährleitungsrechte durch die Rügeobliegenheit, dass die gelieferten Armaturen unverzüglich nach der Ablieferung durch Ihre Vertragspartner untersucht und gerügt wurden.
Die Zeit in der die Untersuchung zu erfolgen hat ist branchenabhängig unterschiedlich – vertreten werden hier Zeiten von einer Woche bis hin zu einem Monat. Dabei kommt es auch auf die Art der gelieferten Ware an. Bei Armaturen, als Gegenstände, welche sich eher einfach auf Mängel kontrollieren lassen, werden hierbei Zeiten im unteren Bereich der Untersuchungs- und Rügefristen gehandelt.
Mithin ist eine Zeitspanne von mehr als 3 Wochen, die nach Angaben Ihrer Kundschaft benötigt wurde, um den Mangel zu entdecken, bereits an sich zu lang, um noch die Rügeobliegenheit zu erfüllen.
Aber es fehlt bereits und noch eindeutiger an der sogenannten „Rechtzeitigkeit“ der Rüge. Offen zu Tage liegende Mängel und andere offene Mängel müssen wiederum unverzüglich gerügt werden. Unverzüglich bedeutet stets „ohne schuldhaftes Zögern“.
Eine Rüge am 14. 4. 2009 – also fast ein Jahr nach Kenntnis üüber den Mangel – ist alles andere als rechtszeitig. Es spielt dabei keine Rolle, weshalb so spät gerügt wurde. Handeln von unqualifiziertem Personal muss sich Ihre Kundschaft zurechnen lassen.
Etwas anderes würde bei sogenannten versteckten Mängeln i. S. v. § 377 Abs. 2, 2. Alt. HGB
gelten.
Da diese nach den Angaben Ihrer Kundschaft bereits vor einem Jahr entdeckt wurden, können Sie aber nicht versteckt gewesen sein.
Insofern gilt die Ware entsprechend der obigen Ausführungen als vertragsgemäß genehmigt.
Sie sind nicht verpflichtet unmittelbar nach Erhalt der Rüge den „Verspätungseinwand“ geltend zu machen. Im Grunde könnten Sie diesen auch erst in einem eventuellen späteren Prozess erheben. Ihr Einwand müsste von Amts wegen beachtet werden – also auch ohne, dass Sie Ihn im Prozess aussprechen müssten.
Allerdings müssen Sie darauf achten, Ihren Einwand nicht durch entgegengesetztes Verhalten zu beseitigen – etwa durch Zusage der Nachbesserung oder ähnlichem. Wenn Sie stets der Geltendmachung widersprochen haben, haben Sie Ihrer Rechtswahrnehmung jedoch genüge getan.
Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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