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Mängelrügeobliegenheit

| 28. April 2009 13:30 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir lieferten Armaturen am 27.03.2008.
Am 17.09.2008 erhielten wir hierzu ein
Reklamationsschreiben (Korrosionsschäden).
Laut eines Schreibens unseres Kunden vom 14.04.2009
wurde der Mangel bereits am 18.04.2008 festgestellt.
Hat unser Kunde überhaupt noch Anspruch auf
Gewährleistung bzw. Schadensersatz, da er sich nicht
an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gehalten hat?

Bisher haben wir unseren Kunden noch nicht auf diesen
Tatbestand hingewiesen.
Gibt es hierfür eine zeitliche Frist die wir einhalten müssen?

Wir haben auf Schreiben des Kunden immer
unverzüglich geantwortet und der Mängelanzeige
stets widersprochen.
Wir gehen nämlich davon aus, das nicht unsere Armaturen
fehlerhaft sind sondern mit einem Medium in Kontakt kam,
welches nicht geeignet war.

Sollten Sie nähere Informationen benötigen, bitten wir Sie
uns darüber zu informieren.

Vorab vielen Dank für Ihre Mühe.

28. April 2009 | 14:21

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Zunächst einmal darf ich davon ausgehen, dass es sich bei Ihrem Kunden auch um einen Unternehmer (mithin um einen Handelskauf) handelt und nicht um einen Verbraucher (bei dem der § 377 HGB nicht anwendbar wäre).

Sodann ist erste Voraussetzung zur Beibehaltung der Gewährleitungsrechte durch die Rügeobliegenheit, dass die gelieferten Armaturen unverzüglich nach der Ablieferung durch Ihre Vertragspartner untersucht und gerügt wurden.

Die Zeit in der die Untersuchung zu erfolgen hat ist branchenabhängig unterschiedlich – vertreten werden hier Zeiten von einer Woche bis hin zu einem Monat. Dabei kommt es auch auf die Art der gelieferten Ware an. Bei Armaturen, als Gegenstände, welche sich eher einfach auf Mängel kontrollieren lassen, werden hierbei Zeiten im unteren Bereich der Untersuchungs- und Rügefristen gehandelt.
Mithin ist eine Zeitspanne von mehr als 3 Wochen, die nach Angaben Ihrer Kundschaft benötigt wurde, um den Mangel zu entdecken, bereits an sich zu lang, um noch die Rügeobliegenheit zu erfüllen.

Aber es fehlt bereits und noch eindeutiger an der sogenannten „Rechtzeitigkeit“ der Rüge. Offen zu Tage liegende Mängel und andere offene Mängel müssen wiederum unverzüglich gerügt werden. Unverzüglich bedeutet stets „ohne schuldhaftes Zögern“.

Eine Rüge am 14. 4. 2009 – also fast ein Jahr nach Kenntnis üüber den Mangel – ist alles andere als rechtszeitig. Es spielt dabei keine Rolle, weshalb so spät gerügt wurde. Handeln von unqualifiziertem Personal muss sich Ihre Kundschaft zurechnen lassen.

Etwas anderes würde bei sogenannten versteckten Mängeln i. S. v. § 377 Abs. 2, 2. Alt. HGB gelten.
Da diese nach den Angaben Ihrer Kundschaft bereits vor einem Jahr entdeckt wurden, können Sie aber nicht versteckt gewesen sein.

Insofern gilt die Ware entsprechend der obigen Ausführungen als vertragsgemäß genehmigt.

Sie sind nicht verpflichtet unmittelbar nach Erhalt der Rüge den „Verspätungseinwand“ geltend zu machen. Im Grunde könnten Sie diesen auch erst in einem eventuellen späteren Prozess erheben. Ihr Einwand müsste von Amts wegen beachtet werden – also auch ohne, dass Sie Ihn im Prozess aussprechen müssten.

Allerdings müssen Sie darauf achten, Ihren Einwand nicht durch entgegengesetztes Verhalten zu beseitigen – etwa durch Zusage der Nachbesserung oder ähnlichem. Wenn Sie stets der Geltendmachung widersprochen haben, haben Sie Ihrer Rechtswahrnehmung jedoch genüge getan.

Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen weitergeholfen zu haben.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de



Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 30. April 2009 | 06:38

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