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Luftaufnahmen - Industrieanlagen

| 31. Mai 2017 10:46 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Wir betreiben eine regionale Bilddatenbank www.Bildtankstelle.de und stellen dort Bilder zum Kauf ein. Dazu gehören auch Luftaufnahmen (keine Drohnenbilder). Zu sehen sind allgemeine Landschaften, aber auch Städte und Industrieanlagen.
Meine Fragen lauten:
- gibt es Gesetze oder Vorschriften, die ein solches Anbieten / Nutzen verhindern?
- gibt es spezielle Regelungen für Industrienalagen?
- benötigen wir irgendwelche besonderen Genehmigungen seitens der Städte oder vom (Bundes)Land?

Besten Dank

Herzliche Grüße

OE

Einsatz editiert am 01.06.2017 14:45:38

1. Juni 2017 | 16:16

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt in Deutschland keine generelle Genehmigungspflicht für Luftaufnahmen (mehr). Allerdings verbietet § 109 g Abs. 2 StGB unter Strafandrohung das Anfertigen und die Weitergabe von Luftaufnahmen von einem Gebiet oder Gegenstand, wenn dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet. Diese Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf militärische Einrichtungen und Wehrmittel, aber auch Atomkraftwerke o.ä. können hiervon betroffen sein.

Daneben sind individuelle Rechte zu beachten. So können auch Bauwerke urheberrechtlich geschützt sein, die Verwertung der Aufnahmen hiervon ohne Einwilligung wäre eine Urheberrechtsverletzung. Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG ) greift bei Luftaufnahmen nicht, vgl. BGH Az. I ZR 192/00 - Hunderwasser-Haus.

Nicht zuletzt sind auch die Persönlichkeitsrechte der Besitzer der abgebildeten Gebäude zu beachten. Denn es muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen "ausgespäht" wird. Das Erstellen und Veröffentlichen solcher Luftbilder stellt sich daher in der Regel als Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar (BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02 ).
Deshalb sollten Sie darauf achten, dass die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Hausbesitzer so gering wie möglich ausfällt. Insbesondere sollte eine Verknüpfung der Bilder mit den Namen der Hausbesitzer nicht bzw. nur mit derer vorherigen Einwilligung erfolgen und auch keine Personen oder persönliche Gegenstände auf dem Lichtbild zu sehen sein – dann würde eine Klage der anderen Eigentümer bzw. Hausbesitzer auf Unterlassung Nutzung wohl ohne Erfolg bleiben (vgl. AG München, 19.08.2009 - 161 C 3130/09 ). Aufnahmen, die so detailliert sind, dass sogar einzelne Personen erkennbar sind, sind allerdings regelmäßig unzulässig.

Grundsätzlich sind Städte- und Landschaftsaufnahmen also auch ohne Genehmigung zulässig, soweit keine Detailaufnahmen gemacht werden oder bestimmte Häuser optisch im Mittelpunkt stehen, sondern die gesamte Ortschaft gezeigt wird. Sobald aber die Privatsphäre der Hausbesitzer durch die Aufnahmen berührt wird, indem z.B. die Bilder auch Details erkennen lassen, die von der Strasse aus nicht sichtbar wären, wird es rechtlich komplizierter. Auch bei sicherheitsrelevanten Industrieanlagen kann das Anfertigen von Aufnahmen untersagt sein, hier werden Sie in der Regel aber ohnehin schon keine Überfluggenehmigung haben bzw. die Flugverbotszonen einhalten müssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 6. Juni 2017 | 08:46

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