Sehr geehrter Ratsuchender,
hier können Sie Strafantrag stellen. Denn das Verhalten Ihrer Frau dürfte eine Straftat nach § 202 StGB
darstellen. Allerdings ist zur strafrechtlichen Verfolgung ein Strafantrag erforderlich.
Gegen Ihre Frau selbst können Sie auch zivilrechtlich vorgehen. Das Verhalten ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das zieht dann nach §§ 1004
, 823 BGB
neben Unterlassung auch Schadensersatzansprüche nach sich (BGH NJW-RR 1990, 764
). Diese können auch im Ersatz des steuerlichen Schadens liegen. Sie sollten daher einen Anwalt beauftragen, der die Ansprüche gegen Ihre Frau durchsetzt. Dazu gehört auch die Herausgabe der Steuerkarte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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