Sehr geehrte Ratesuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Lohnpfändung ist nur dann möglich, wenn das Kreditinstitut über einen vollstreckbaren Titel verfügt. Dieser kann z.B. durch ein notarielles Schuldanerkenntnis, einen erlassenen Mahnbescheid, Urteil, gerichtlichen Vergleich oder durch Bestellung einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsunterwerfung vorliegen.
Hierzu muß das Kreditinstitut den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragen, der Ihnen und dem Arbeitgeber zugestellt wird. Dann wird vereinfacht der pfändbare Betrag des Lohnes abgeführt, maximal der mit der Pfändung geltend gemachte Betrag.
Soweit das Kreditinstitut keinen vollstreckbaren Titel hat, ist eine Lohnpfändung nicht möglich. Allenfalls kann das Kreditinstitut eine Lohnabtretung, soweit diese vereinbart wurde, gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt werden, mit der Folge, daß der pfändbare Betrag an das Kreditinstitut abgeführt wird.
Sollte sich eine Lohnpfändung oder Offenlegung der Lohnabtretung nicht vermeiden lassen, sollten Sie vorab den Arbeitgeber informieren.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Eindruck vermittelt zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
6. Mai 2008
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17:41
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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