Gerne zu Ihrer Situation:
Sie schreiben:
„...sie darf die Lizenz für die Wassersportstation nur an uns geben, wenn ich (oder ein Familienmitglied) Geschäftsführer ist. Für diese Lizenzen gibt es eine Art Warteliste, bei dem normalerweise der nächste nachrückt. Sonderfall ist, wenn ein direkter Erbe das Geschäft weiterführt. "Für uns" haben sie die Ausnahme gemacht, dass ich als Neffe die Lizenz direkt bekomme ohne Warteliste."
Bewertung: Hier sehe ich Konfliktpotential zum einen, weil vermeintliche oder tatsächliche Rechte Dritter (aus der Warteliste) tangiert sein können und damit diesen Dritten der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet wäre.
Hier würde dann auch inzidenter geprüft werden, ob nicht die Konstruktion über die UG aus „steuerlichen Gründen" als Umgehungstatbestand zu sehen ist, der auf das Genehmigungsverfahren durchgreift und zudem Ihrer persönlichen Risikosphäre entspringt.
Eine Option wäre, vor Schließung „eines neuen Pachtvertrags" zu versuchen von der genehmigenden Behörde eine verbindliche Zusicherung zu erlangen, dass die Lizenzen in jedem Fall erhalten bleiben (= „nicht entzogen werden"). Das muss nach dem VerwVerfG schriftlich (!) erfolgen.
Aber auch das wäre „justiziabel", im worst case also verwaltungsgerichtlich abänderbar.
Beachten Sie bitte, dass dies eine erste Einschätzung aus der Ferne ist, ohne Orts- und Aktenkenntnis und auch keine steuerrechtliche Beratung/Bewertung beinhaltet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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