Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Ihre Frage geht genau in die richtige Richtung. Die Unternehmen dürfen mit dieser Argumentation nicht die Löschung pauschal aller Daten verweigern. Sie müssen -genau wie Sie es andeuten- unterscheiden zwischen solchen Daten, die aus anderen Gründen gem <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html" target="_blank" class="djo_link" title="Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")">Art. 17 Abs. 3 DSGVO</a> benötigt werden und solchen, die nicht benötigt werden. Letztere sind zu löschen, das Unternehmen muss die Daten dann trennen.
Genau so ist auch zunächst zu unterscheiden, für welche personenbezogenen Daten konkret der Zweck weggefallen ist, nur dann greift die Löschpflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html" target="_blank" class="djo_link" title="Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")">Art. 17 DSGVO</a>. Fällt er nur für einen Teil der Daten weg, so kann das Recht zur Verarbeitung des Rest der Daten (gem. Art. 6 DSGVO
) fortbestehen und aus diesem Grund eine Löschung verweigert werden.
Im Ergebnis kann es also sein, dass Sie einen Löschungsanspruch dann nur bzgl. bestimmter aber nicht aller Daten haben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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Was genau ist mit der folgenden Formulierung gemeint: "[...] konkret der Zweck weggefallen ist, [...]"
Vielen Dank für die Nachfrage,
damit ist gemeint, dass Daten nur für einen bestimmten Zweck erhoben werden dürfen. <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html" target="_blank" class="djo_link" title="Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")">Art. 17 DSGVO</a> greift dann, wenn die Daten für die Zweck nicht mehr benötigt werden und erst dann greift ggf. Abs. 3 als Ausnahme der Löschpflicht. Daten, die weiterhin für den Zweck benötigt werden, müssten dann also nicht gelöscht werden.
Ich hoffe, dass es so verständlich war. Schreiben Sie mir sonst gerne eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser