Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund der von Ihnen gemachten Angeben möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Für Natriumhydrogencarbonat ( E500b) gibt es keine Höchstmengenfestsetzung.
Natriumcarbonate, umgangssprachlich Natron genannt, sind für Lebensmittel begrenzt zugelassen, ohne Höchstmengenangabe. In der Anlage der Zusatzstoffe-Zulassungsverordung ist es mit "quantum satis" (qs) gekennzeichnet.
Gemäß § 7 Abs. 2 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung dürfen die in den Anlagen mit „quantum satis (qs)“ zugelassen Zusatzstoffe für Lebensmittel, nach der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
Ein festgesetzter Richt- bzw. Höchstwert besteht nicht.
Natriumbicarbonat (Natriumhydrogencarbonat, saures Natriumcarbonat, doppelkohlensaures Natrium, volkstümlich auch Natron, E 500b, NaHCO3): Es handelt sich dabei um ein weisses, alkalisch schmeckendes, geruchfreies, an trockener Luft beständiges Pulver (monokline Kristalle). Es zerfällt bei Erwärmung auf über 65 °C zu Soda, Kohlendioxid und Wasser und eignet sich deshalb als Triebmittel für Backwaren (Backpulver) sowie als Bestandteil von Brausetabletten (Limonadenpulver).
Reaktion: 2 NaHCO3 <=> Na2CO3 + H2O + CO2 (schwach alkalisch)
Die Einnahme von Natriumbicarbonat ist unschädlich. Es wird auch zur Verzögerung der Milchgerinnung, zur Neutralisation von Magenbrennen (alkalische Eigenschaften zur Neutralisierung der Magensäure, Bullrichsalz gegen Sodbrennen) und zur Neutralisation von Säurespritzern verwendet. Auch die Verwendung als Säureabstumpfung beim Einmachen von sauren Früchten ist möglich.
Auch in Nahrungsergänzungsmitteln gibt es keine Höchstgrenze an Natriumhydrogencarbonat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen
bei Ihrer Frage behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann