Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine "normale" Rezeptur für ein Nahrungsergänzungsmittel ist üblicherweise nicht schutzfähig. Es gibt gelegentlich Patente für Nahrungsergänzungsmittel, diese werden aber nur dann erteilt, wenn diese die Schöpfungshöhe für ein Patent haben. Dazu muss es sich um eine Neuheit handeln, die im Rahmen einer erfinderischen Tätigkeit einen Beitrag zum Stand der Technik leistet und die gewerblich anwendbar ist. Man müsste also eine Zusammensetzung haben, die einen Nutzen bringt, der nur in der spezifischen Zusammensetzung möglich ist und die so spezielle "erfunden" wurde und nicht einfach nur eine bestimmte nützliche Zusammensetzung der Inhaltsstoffe ist sondern spezifisch auf die Funktion des Nahrungsergänzungsmittels hin optimiert wurde. Die Anforderungen sind also sehr hoch.
Wenn man mit Ihnen eine Exklusivitätsvereinbarung eingeht, dann gehe ich davon aus, dass man Ihnen anbietet das Produkt nur für Sie in einer bestimmten Zusammensetzung herzustellen. Das wäre sozusagen ein Konkurrenzschutz, damit nicht jemand Ihren Hersteller ausfindig macht und dort das gleiche Produkt herstellen lässt. Das würde aber in erster Linie zu einem Anspruch gegen den Hersteller führen, wenn dagegen verstoßen wird, nicht gegen den Wettbewerber.
Eine Inanspruchnahme durch einen Wettbewerber haben Sie eher zu fürchten, wenn Sie auf eine Weise werben, die zu einer Verwechslungsgefahr führt oder wenn Sie unzulässige oder unvollständige werbliche Angaben zu Ihrem Produkt machen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
22. März 2022
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18:03
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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