Sehr geehrte Ratsuchende,
der Nachbar hat Unrecht.
Denn man muss zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Kinderkrach schon unterscheiden. Und gerade in Ihrem Fall lässt es sich vermeiden, wenn gegen Wände gebolzt wird oder ein Ersatzplatz in unmittelbarer Nähe vorhanden ist.
Spätestens dann, wenn also das Lärmmaß wie bei Ihnen ein zu hohes Maß annimmt, sind die Eltern verpflichtet, einzuschreiten.
Machen die Eltern es nicht, haben Sie einen Unterlassungsanspruch, den Sie auch notfalls gerichtlich durchsetzen könnten.
Aber zuvor müssen Sie nach dem bay. Schlichtungsgesetz eine obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen vor der Schlichtungsstelle versucht haben. Daher sollten Sie diese Schlichtungsstelle unverzüglich einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
9. September 2021
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18:34
Antwort
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