Sehr geehrter Fragesteller,
was die Zulässigkeit einer Videoüberwachung anbetrifft:
Eine solche stellt stets einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Personen dar, die dieser ausgesetzt sind, im vorliegenden Fall also der übrigen Hausbewohner.
Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann dann zulässig sein, "wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte des Verwenders, etwa Angriffen auf seine Person oder seine unmittelbare Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte." (BGH NJW 1995, 1955
)
Die von Ihnen angesprochenen Lausbubenstreiche stellen noch keine solchen schwerwiegenden Beeinträchtigungen dar. Daher wäre eine Kameraüberwachung unzulässig.
Die Einschaltung der Polizei könnte im Rahmen einer Strafanzeige erfolgen, etwa wenn es zu einer Sachbeschädigung kommen sollte. Eine verhältnismäßig einfach zu entfernende Verschmutzung stellt aber noch keine Sachbeschädigung dar.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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