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Landpachtvertrag-Verlängerungsoption

| 5. August 2010 21:20 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


21:58

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

bzgl. eines Landpachtvertrages (ldw. Grundstück) gibt es eine Verlängerungsoption, d.h. der Verpächter räumt dem Pächter eine Option auf eine langfristige Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages um 12 Jahre ein, und zwar beginnend mit dem Ablauf des gegenwärtig gültigen Pachtvertrages.
Bzgl. der Ausübung des Optionsrechtes heißt es wörtlich:
" Das Optionsrecht erlischt, wenn dieses nicht binnen sechs Monate vor Beendigung des Pachtvertrages durch schriftliche Erklärung des Pächters ...gegenüber dem Verpächter ausgeübt wird."
Wenn nun der bestehende Pachtvertrag am 01.11.2010 regulär ausläuft, welche Frist besteht dann für die Ausübung des Optionsrechtes bzw. bis wann müsste dies ausgeübt werden bzw. hätte dies ausgeübt werden müssen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen

Joco

5. August 2010 | 21:29

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Gemäß der zitierten Vereinbarung erlischt die Verlängerungsoption sechs Monate vor Vertragsende. Nach Ihren Schilderungen ist dies der 01.11.2010. Der Stichtag für das Ausüben der Verlängerungsoption ist daher der 01.05.2010 gewesen. Sollte bis dahin kein Brief bei dem Verpächter eingegangen sein, in dem der Pächter die Verlängerung verlangt, ist das Optionsrecht erloschen, und der Pächter kann die Verlängerung des Vertrags über den 01.11.2010 hinaus nicht mehr erzwingen.

Natürlich können sich die Parteien einvernehmlich im Rahmen eines neuen Vertrags oder einer Zusatzvereinbarung noch über eine Verlängerung - dann aber auch ggf. zu anderen Bedingungen bezüglich Laufzeit und Preis - einigen.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2010 | 21:37

Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe da aber noch ein Verständnisproblem mit der Formulierung ''..binnen sechs Monate...''.
Übersetzt heißt dieses doch: ''innerhalb sechs Monate ''.
Läuft dann die Optionsfrist nicht vom 01.05. bis 01.11. also innerhalb der sechs Monate vor Beendigung des Pachtvertrages?
Oder sehe ich das falsch?

Nochmals Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2010 | 21:58

Sehr geehrter Fragesteller,

leider sehen Sie das falsch. Denn die Formulierung heißt nicht "binnen sechs Monate", also innerhalb von sechs Monaten, sondern "binnen sechs Monate vor Beendigung Pachtvertrags", d.h. im dem Zeitraum vom ursprünglichen Vertragsschluss an bis zum Anbruch der letzten sechs Monate vor Beendigung des Pachtvertrags.

Ihre Auslegung wäre zudem nicht sachgerecht für den Verpächter. Dieser wird ja durch das Optionsrecht von dem Pächter zur Fortsetzung einseitig "gezwungen", indem dieser es ausübt. Dann soll er aber wenigstens planen können und die letzten sechs Monate des Pachtvertrags Bescheid wissen und so Zeit erhalten, sich ggf. einen neuen Pächter zu suchen. Bei Ihrer Auslegung könnte der Pächter noch am 31.10.2010 an den Verpächter schreiben und die Verlängerung verlangen. Der Verpächter müsste das Ende des Vertrags abwarten und könnte sich erst danach einen neuen Pächter suchen.

Mir ist dann übrigens noch eingefallen, dass der 01.05.2010 ein Feiertag ist. Daher hätte die Erklärung erst am nächsten Werktag, dem 03.05.2010 zugehen müssen. Dies nur zur Klarstellung, auch wenn Sie offenbar ein anderes Problem mit der Formulierung haben.

Bewertung des Fragestellers 8. August 2010 | 12:26

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