Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Durch die Zahlung des offenen Betrages ist die Angelegenheit und damit die Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft erledigt. Sie sollten sich allerdings auf jeden Fall mit der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und den Kontoauszug mit der entsprechenden Abbuchung zur Verfügung stellen, damit von dort aus nichts schief läuft.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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Antwort
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