Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß der vertraglichen Kündigungsfrist würde eine Ende Februar zugegangene Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2022 beenden.
Das kollidiert aber mit der zwingenden Regelung des § 622 Absatz 2 Nr.2 BGB, der bei 6-jähriger Betriebszugehörigkeit eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende vorsieht. Damit wäre die gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung im Februar für den Arbeitgeber länger als die vertragliche Frist mit der Folge, dass die gesetzliche Frist von 2 Monaten zum Monatsende nach einem Günstigkeitsvergleich Vorrang hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14).
Da eine solche Veränderung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gemäß der vertraglichen Klausel auch für Kündigungen des Arbeitnehmers gelten soll, würde nach meiner Einschätzung eine Kündigung Ende Februar das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2022 (=2-Monatsfrist) beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
9. Februar 2022
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13:11
Antwort
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