Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ihr Verhalten dürfte arbeitsrechtlich als schwerwiegende Treuepflichtverletzung gegenüber Ihrer Arbeitgeberin zu werten sein. Ein Trinkgeld dürfen Sie grundsätzlich anmehmen, das entbindet Sie aber nicht von der Verpflichtung, das Haareschneiden abzurechnen und für Ihre Arbeitgeberin den entsprechenden Preis vom Kunden zu verlangen.
Dass der Stammkunden behauptet, dies schon immer so gemacht zu haben, mag ja richtig sein, ändert aber nichts daran, dass es nicht in der Befugnis des Stammkunden steht, darüber zu entscheiden, ob Ihre Chefin Geld einnimmt oder nicht.
Vielleicht lässt sich die Angelegenheit in einem klärenden Gespräch zwischen Ihrer Chefin, dem Stammkunden und Ihnen lösen. Ggf. hilft es auch, wenn Sie Ihrer Chefin anbieten, Ihr die Trinkgelder zurück zu zahlen zahlen. Hilft all dies nicht, sollten Sie schnellstmöglich zu einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort gehen, um von diesem die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen. Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen (!) Kündigung bei Gericht eingelegt werden, da die Kündigung sonst in jedem Fall als wirksam gilt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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