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Kündigung Privatschule Paracelsus - coronabedingter Schulausfall-Gebühren eingezogen

26. Mai 2020 07:52 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Nachholzeiten private Schule - Corona

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Ausbildung zur Heilpraktikerin (Privatschule Paracelsus) angefangen und diese zum 1. Juni gekündigt. Alles ist fristgerecht erfolgt. Leider musste ich die Schulte noch 2,5 Monate bezahlen obwohl ich sie nicht mehr besuchen konnte. Dies aber mein Problem, da ich die erste Kündigungsfrist übersehen habe. Es ist also alles rechtens gelaufen. Der Unterricht findet aber seit Mitte März coronabedingt nicht mehr statt und ich hatte die Schule aufgefordert, mir für diese Zeit keine Schulgebühren anzurechnen, da ja auch kein Unterricht stattfindet. Die Schule hat sich dafür nicht interessiert und meinte nur der Unterricht wird ja nachgeholt. Ich konnte mich soweit im Internet vorab schlau machen, dass wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, man weiterhin bezahlen muss (Fitnessstudio, etc....).
In meinem Fall betrifft mich dieses aber nicht, da ich ab zum 1. Juni gekündigt habe und es mir berufsbedingt auch gar nicht mehr möglich ist diesen Unterricht nachzuholen. Meine Frage ist nun: Muss ich für die 2,5 Monate bezahlen obwohl ich keinen Unterricht hatte? Paracelsus ist eine Privatschule und meine Kündigung erfolgt zum 1. Juni 2020. Ich kann den Unterricht weder nachholen noch bin ich bereit für eine nichterbrachte Leistung zu bezahlen und würde den Betrag gerne rückklagen. Ich freue mich auf eine (bitte verständliche :-) ) Antwort und sende freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider gibt es dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung, da derzeit auch die Gerichte nicht oder nur eingeschränkt arbeiten und daher noch kein Urteil zu dieser Problematik gefallen ist.

Die Verbraucherzntralen gehen sogar soweit (Beispiel Fitnsscenter), dass der Kunde nicht einmal den Beitrag zahlen müsste und die Verlängerung nur Kulanz wäre.
Da für Sie nunmehr kein Interesse mehr an der Leistung besteht würde ich daher darauf pochen, dass Sie einer Verlängerung über die Kündigungszeit hinaus nicht zustimmen und dies auch der Schule schriftlich mitteilen - am Besten per Einschreiben. Sie sollten der Verlängerung ausdrücklich schriftlich widersprechen und notfalls gerichtlich dagegen vorgehen. Ich denke, dass sich bald hier auch Rechtsprechung herausbilden wird.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2020 | 08:17

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und Ihrer Empfehlung nochmals per Einschreiben bezüglich der Unterrichtsnachholung zu widersprechen. Allerdings bin ich jetzt leider genau so schlau wie vorher. Eine Verlängerung der Kündigungszeit wurde mir gar nicht angeboten und ist mir auch nicht möglich. Kein Unterricht, kein Einzug von Gebühren wäre mir natürliche die logische Ansicht. Wenn Sie aber sagen, dass es dazu noch keine Rechtsprechung gibt dann tappe ich ja weiterhin im Unklaren. Die Summe gerichtlich einklagen würde ich gerne, aber dazu muss ich mir auch sicher sein dass ich mich im Recht befinde., da meine Bedenken natürlich darauf beruhen den Rechtsstreit zu verlieren und ich am Ende doppelt dafür bezahlen muss. Gibt es wirklich keine genauen Bestimmungen, dies muss doch irgendwo geregelt sein und wo kann man sich dann informieren bezüglich der Rechtssituation, so dass ich im Falle in Nachhinein den Betrag einklagen kann?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2020 | 08:43

Ihnen dürfte nicht entgangen sein, dass wir diese Situation noch nie hatten und Schulen aufgrund einer Pandemie noch nicht schließen mussten. Das Recht ist nunmal kein Katalog, an dem man ablesen kann, dass es so oder so zu entscheiden ist, jeder Richter entscheidet anders, solange es noch kein Urteil des Bundesgerichtshof gibt, obliegt es jedem Amtsgericht sein eigenes Urteil zu fällen. Da es das selbstverständlich derzeit noch nicht gibt, gibt es keine Sicherheit. Das ist nunmal überall derzeit so. Wenn Sie keine rechtschutzversicherung haben, kann es tatsächlich sein, dass Sie bi dem Streitwert doppelt so viel zahlen. Also hilft nur immer wieder schriftlich auf die Durchsetzung pochen .

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