Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider gibt es dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung, da derzeit auch die Gerichte nicht oder nur eingeschränkt arbeiten und daher noch kein Urteil zu dieser Problematik gefallen ist.
Die Verbraucherzntralen gehen sogar soweit (Beispiel Fitnsscenter), dass der Kunde nicht einmal den Beitrag zahlen müsste und die Verlängerung nur Kulanz wäre.
Da für Sie nunmehr kein Interesse mehr an der Leistung besteht würde ich daher darauf pochen, dass Sie einer Verlängerung über die Kündigungszeit hinaus nicht zustimmen und dies auch der Schule schriftlich mitteilen - am Besten per Einschreiben. Sie sollten der Verlängerung ausdrücklich schriftlich widersprechen und notfalls gerichtlich dagegen vorgehen. Ich denke, dass sich bald hier auch Rechtsprechung herausbilden wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und Ihrer Empfehlung nochmals per Einschreiben bezüglich der Unterrichtsnachholung zu widersprechen. Allerdings bin ich jetzt leider genau so schlau wie vorher. Eine Verlängerung der Kündigungszeit wurde mir gar nicht angeboten und ist mir auch nicht möglich. Kein Unterricht, kein Einzug von Gebühren wäre mir natürliche die logische Ansicht. Wenn Sie aber sagen, dass es dazu noch keine Rechtsprechung gibt dann tappe ich ja weiterhin im Unklaren. Die Summe gerichtlich einklagen würde ich gerne, aber dazu muss ich mir auch sicher sein dass ich mich im Recht befinde., da meine Bedenken natürlich darauf beruhen den Rechtsstreit zu verlieren und ich am Ende doppelt dafür bezahlen muss. Gibt es wirklich keine genauen Bestimmungen, dies muss doch irgendwo geregelt sein und wo kann man sich dann informieren bezüglich der Rechtssituation, so dass ich im Falle in Nachhinein den Betrag einklagen kann?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ihnen dürfte nicht entgangen sein, dass wir diese Situation noch nie hatten und Schulen aufgrund einer Pandemie noch nicht schließen mussten. Das Recht ist nunmal kein Katalog, an dem man ablesen kann, dass es so oder so zu entscheiden ist, jeder Richter entscheidet anders, solange es noch kein Urteil des Bundesgerichtshof gibt, obliegt es jedem Amtsgericht sein eigenes Urteil zu fällen. Da es das selbstverständlich derzeit noch nicht gibt, gibt es keine Sicherheit. Das ist nunmal überall derzeit so. Wenn Sie keine rechtschutzversicherung haben, kann es tatsächlich sein, dass Sie bi dem Streitwert doppelt so viel zahlen. Also hilft nur immer wieder schriftlich auf die Durchsetzung pochen .