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Kündigung Mietverhältnis Mietbindung

| 21. Januar 2023 15:31 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:52

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir wohnen derzeit zur Miete und haben mit der vermietenden Partei den Wohnungsmietvertrag am 07.07.2021 unterzeichnet.
Vertraglich geregelt ist im Wortlaut folgendes:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2021."
Und weiter:
„Es handelt sich um einen allgemeinen Mietvertrag von unbestimmter Dauer mit Ausschluss des Kündigungsrechts. Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsschluss auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrags. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Zeitraums von 2 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."


Wir sind uns aktuell unschlüssig, zu welchem Datum wir frühestens kündigen können und wann die Kündigung spätestens beim Vermieter dafür eingehen muss?
Ich würde es spontan so verstehen, dass wir zum 31.07.2023 kündigen können und dafür die Kündigung spätestens Ende April 2023 beim Vermieter eingehen muss?

Freundliche Grüße
Gerstner

21. Januar 2023 | 16:13

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


"Zum Ablauf" bedeutet, dass mit Frist von 3 Monaten zum 31.08.2023 gekündigt werden kann.

Der 31.07.2023 kann es nicht sein, wenn das Mietverhältnis am 01.09.2021 begann und die 2 Jahre Kündigungsausschluss dann zum 31.08.2023 enden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 21. Januar 2023 | 16:34

Vielen Dank für Ihre Antwort, eine Rückfrage habe ich allerdings noch:

Es heißt ja "[...] verzichten wechselseitig auf eine Dauer von 2 Jahren AB VERTRAGSSCHLUSS [...]"
und der Vertrag wurde am 07.07.2021 geschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet.

Ist die Kündigung dann nicht doch zu einem früheren Zeitpunkt möglich oder zählt als Vertragsschluss dann erst der Beginn des Mietverhältnisses am 01.09.2021, obwohl die Unterzeichnung ja fast 2 Monate früher stattfand?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2023 | 16:52

Ja, dann wäre das einen Monat früher, so wie Sie geschrieben hatten.

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2023 | 16:55

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Die initiale Frage wurde scheinbar nicht richtig gelesen bzw. nur überflogen. Es folgte zunächst eine falsche Antwort, die erst nach expliziter Rückfrage meinerseits korrigiert wurde.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Januar 2023
2,2/5,0

Die initiale Frage wurde scheinbar nicht richtig gelesen bzw. nur überflogen. Es folgte zunächst eine falsche Antwort, die erst nach expliziter Rückfrage meinerseits korrigiert wurde.


ANTWORT VON

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