Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie ausführen, dass Küche und Sauna auch entfernt werden könnten, dass Küche und Sauna entfernt werden können, ohne zerstört oder in ihrem Wesen verändert zu werden, handelt es sich zumindest nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Hauses und damit des Grundstücks i.S.d. §§ 93,94 BGB
, da dann die Rechtslage eindeutig wäre: Eigentümer des Hausgrundstücks wäre immer auch zwangsläufig Eigentümer des wesentlichen Bestandteils.
Das Fehlen der Eigenschaft eines wesentlichen Bestandteils führt dann jedoch nicht zwangsläufig zum Gegenteil: Denn gem. §§ 90
II, 55
, 20
II ZVG, 1120 BGB
erwirbt der Meistbietende in der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag auch Eigentum am Grundstückszubehör. Der Begriff des Zubehörs wird durch § 97 BGB
definiert, also auf eine Norm, die stark auf die Verkehrsanschauung abstellt, so dass es sich hierbei um eine Wertungsfrage des Einzelfalls bestimmt.
Hinsichtlich einer Einbauküche verfahren die Gerichte uneinheitlich: Die Gerichte weisen eine Tendenz auf, eine maßangefertigte Küche als Zubehör zu betrachten. Hinsichtlich einer serienmäßigen Küche wird in Norddeutschland von den Gerichten überwiegend vertreten, es handele sich nicht um Zubehör, die süddeutschen Gerichte hingegen gehen überwieegend von der Zubehöreigenschaft aus. Beide Auffassungen sind somit vertretbar. Eindeutiger hingegen ist die Sache bei der Sauna, deren Mitnahme bei einem Umzug noch weit unüblicher ist als bei einer Küche. Daher dürfte die Zubehöreigenschaft hier zu behajen sein.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass es hinsichtlich der Sauna zutreffend und hinsichtlich der Küche zumindest nicht rechtsfehlerhaft ist, wenn das Gericht die Auffassung vertritt, dass der Ersteigerer mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung nict nur Eigentum an Haus und Grundstück sondern auch an Sauna und Kücje erwirbt.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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