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Krankenkassenbeiträge auf Kapital einer Direktversicherung

1. Dezember 2022 18:20 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


16:05

Zu Beginn meiner beruflichen Tätigkeit schloss mein Arbeitgeber eine Direktversicherung (bAV) für mich ab.
Der Arbeitgeber war somit wohl der Versicherungsnehmer und die Beiträge wurden vor Steuer ud Abgaben von ihm bezahlt. Während dieser Zeit war ich privat krankenversichert.
Nach einem Arbeitsplatzwechsel habe ich die Direktversicherung übernommen und als Privatperson die Beiträge dann selber, nach Steuern und Abgaben, übernommen. Gleichzeitig bin ich zur gesetzlichen Krankenkasse gewechselt.
Inzwischen wurde das Guthaben an mich ausbezahlt und die gesetzliche Krankenkasse fordert nun Krankenkassenbeiträge auf die komplette ausbezahlte Summe.
Meine Frage : ist es rechtens, wenn die Krankenkasse jetzt sowohl für die Einzahlungen während der Zeit als ich privat versichert war, als auch für die Einzahlungen, die ich als Privatperson geleistet habe, Krankenkassenbeiträge fordert?


1. Dezember 2022 | 19:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern Sie nach dem Jobwechsel nicht nur die Beiträge weiter gezahlt haben, sondern Sie auch als Versichernehmer den Vertrag übernommen haben, ist die Auffassung der Krankenversicherung nicht haltbar.

Dann fallen die Sozialabgaben nur auf den Teil an, der während der Tätigkeit bei Ihrem früheren Arbeitgeber angespart worden ist. Das hat schon das Bundesverfassungsgericht 2010 entschieden, Az.: 1 BvR 1660/08.

Die Versicherung ist dann gehalten, genau aufzuführen, welcher Teil des Kapitals aus der Zeit bei dem Arbeitgeber stammt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2023 | 15:55

Leider wurde nur der zweite Teil meiner Frage beantwortet.
Deshalb nochmal : darf die Krankekasse Beiträge verlangen für Einzahlungen, die im Zeitraum geleistet wurden, als ich privat krankenversichert war?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2023 | 16:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

offensichtlich ist das noch nicht deutlich genug gewesen:

Nain, das darf die Krankenkasse nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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