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Kostenvoranschlag

22. September 2010 07:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

wir haben in unserem Neubau einen Fliesenschaden, der durch das falsche Verlegen verursacht wurden. Da wir durch unseren Bauträger noch versichert sind, wurde von der dortigen Versicherung ein Kostenvoranschlag verlangt. Ich habe bei einem Fliesenleger nachgefragt und mir wurde gesagt, daß ein Kostenvoranschlag zwischen 50 und 80 Euro kosten wird. Umsonst erstellt mir angeblich keiner einen Kostenvoranschlag. Nun war der Fliesenleger vor 3 1/2 Wochen vor Ort und hat sich ca. 15 Minuten den Schaden angesehen. Ich habe ihm alle erforderlichen Angaben (Fliesen Marke, Silikon Farbe und Marke usw.) gemacht. Nun nach über 3 Wochen habe ich endlich den Kostenvoranschlag erhalten. Nun soll der auf einmal satte 95,20 Euro kosten. Das sind nämlich 80 Euro zzgl. Mwst. Kann der Fliesenleger wirklich für den kurzen Zeitaufwand (Anfahrt war auch nur 5km) so viel verlangen?
Muß ich das bezahlen?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Sehr geehrte Fragende,

zunächst ist entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde. Wurde Ihnen konkret der Stundensatz 80 € (oder eine Pauschale) genannt, dann darf auch nur dieser abgerechnet werden.

Haben Sie konkret keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so gilt gem. § 632 II 2. Alt. BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Hierzu kann Ihnen die Handwerkskammer ggf. Auskunft geben.
Allerdings ist der Kostenvoranschlag nach §632 Abs. 3 BGB ohnehin nicht zu vergüten, es sei denn, Sie haben etwas anderes konkret vereinbart!

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Preise bei Verbrauchern stets die Bruttopreise sein müssen, d.h. die zusätzliche Berechnung der Mehrwertsteuer ist nicht zulässig.

Auch das Aufrunden bei einer kurzen Tätigkeit auf eine volle Stunde oder halbe Stunde ist nicht zulässig.
(Landgericht Düsseldorf, 23.3.1988, Aktenzeichen: 12 O 292/87 )

Verlangen Sie schriftlich eine Korrektur der Rechnung. Falsch wäre es, gar nicht zu zahlen.

Anderenfalls sollten Sie unverzüglich rechtlichen Beistand einholen oder sich an die Handwerkerkammer wenden.

Beachten Sie bitte, dass ein Kostenvoranschlag bei einem späteren Auftrag zudem kein Angebot und damit nicht bindend für das Unternehmen ist.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrages zur Verfügung. Die außergerichtlichen Kosten würden bei diesem Streitwert 46,41 € betragen.

Nutzen Sie gerne auch die Nachfragefunktion.

Ich verbleibe

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2010 | 09:01

Hallo,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Was bedeutet konkret vereinbart? Mir wurden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages nur telefonisch mit 50 bis 80 Euro genannt. Ich habe keinen Vertrag oder ähnliches unterschrieben.
Gilt die telefonische Mitteilung über die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages als konkret vereinbart?

Nochmals vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2010 | 23:25

Sehr geehrte Fragende,

prinzipiell heisst "konkret vereinbart", wenn über den Preis genau gesprochen wurde. Das reicht allerdings auch mündlich aus. Beide Parteien mussten sich nur im Klaren gewesen sein, weclehr Preis genau Vertragsinhalt war.

Hier ist vom Handwerker nicht ganz deutlich gemacht worden, nach welchen Kriterien sich der Kostenvoranschlag bemessen sollte (50-80 € pauschal oder in Abhängigkeit von einem Stundensatz).

Auf alle Fälle haben Sie sich über keinen Betrag über 80 € geeinigt.

Wie gesagt, hierbei muss es sich auch um die Bruttopreise handeln. Mir scheint, bei Ihnen wurde noch zusätzlich die Mehrwertsteuer berechnet.

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