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Kostenausgleichungsantrag

27. September 2007 18:45 |
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Schadensersatz


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer mangelhaft ausgeführten Bauleistung wurde ich vom Gericht zu einer Güteverhandlung geladen, in dessen Rahmen es zu einem Vergleich kam.
Da meine Rechtsschutzversicherung keine Rechtssachen für Bauleistungen (v. Neubauten) reguliert, habe ich mich bei dem Termin selbst vertreten (ohne Anwalt).

Der gegnerische Anwalt macht nun Kosten in Höhe von ca. EUR 450,- geltend (im Rahmen des Kostenausgleichungsantrags bei Gericht), ich habe meinen Verdienstausfall i.H.v. EUR 500,- eingereicht (für Schriftwechsel, Termin etc.).

Nun erhalte ich vom Gericht den Hinweis auf §91 ZPO i.V.m. JVEG, wonach lediglich Fahrtkosten v. 0,25 EUR / km und ein Verdienstausfall f. den Grichtstermin (EUR 17,- / Std.) auf meiner Seite angerechnet werden könnten.

Das würde konkret heißen, dass meine die Kalkulation meiner Kosten auf nur EUR 150,- runtergehen würde (anstatt EUR 500,-).

Muss ich das so hinnehmen? Ich bin freiberuflich tätig und rechne die Std. gewöhnlich für EUR 45,- bis 90,- ab, je nach Komplexität.

Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Dies ist richtig und müssen Sie so hinnehmen. Entstandene Fahrtkosten sowie Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen sind gem. § 91 Abs. 1 S. 2 iVm § 19 , § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie 20 ff. JVEG erstattungsfähig.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht


www.kanzlei-hermes.com

Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2007 | 19:05

...das heißt also, dass ich die mir entstandenen Kosten für das ´Briefeschreiben´ (meine Beweisführung) nicht verrechnet bekomme (ich hatte einen Zeitaufwand von ca. 9 Std.)?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. September 2007 | 19:12

Ja, dies wird nicht ersetzt als außergerichtliche Mühewaltung.

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