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Konzerntarifvertrag

6. März 2015 16:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Betriebszugehörigkeit und Tarifvertrag

Ich arbeite seit 11 Jahren in einem großen deutschen Konzern und moechte jetzt zu einer (100%igen) Tochtergesellschaft wechseln. Diese Tochtergesellschaft hat einen eigenen Tarifvertrag, ist also nicht Teil des Konzerntarifvertrages. Mir wurde bereits bestaetigt, daß beim Wechsel mein altes Einstellungsdatum und damit meine Senioritaet festgeschrieben bleibt. Meine Frage: Wuerde ich aufgrund dieses Erhalts meiner Senioritaet bei einem erneuten Wechsel (irgendwann vielleicht in der Zukunft) zurück zum Mutterkonzern wieder meine alten Tarifbedingungen erhalten, z.B. Fakturierung von Schichtdienstzuschlaegen, Anzahl der Urlaubstage,... ? EinigeJahre nach mir eingestellte Kollegen erhielten diesbezüglich schlechtere Konditionen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wuerde ich aufgrund dieses Erhalts meiner Senioritaet bei einem erneuten Wechsel (irgendwann vielleicht in der Zukunft) zurück zum Mutterkonzern wieder meine alten Tarifbedingungen erhalten, z.B. Fakturierung von Schichtdienstzuschlaegen, Anzahl der Urlaubstage,... ?


Der TV gilt für Beschäftigten (und Arbeitgeber) immer in der aktuellen Fassung , also auch für Beschäftigten, die zu Zeiten eingestellt wurden, in denen andere Regelungen galten. Die Betriebszugehörigkeit (=die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit) wirkt nur insoweit, dass

1. im TV besondere Regelungen dafür getroffen wurden (= Bestandschutzregelungen). Z.B. .: alte Fassung des TV :
„§ x „Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren können die Beschäftigten nicht ordentlich gekündigt werden".
TV neue Fassung:
„§ x gilt nur für die Beschäftigten, die zum XXXX bereits eingestellt wurden."

2. im TV die Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für eine Leistung gilt:

Z.B.: alte Fassung des TV:
„ „die Beschäftigten erhalten bei der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Verein einen Ausgleich in Höhe von 50 € monatlich".
Neue Fassung:
„die Beschäftigten, die seit 01.01.15 eingestellt sind, erhalten bei der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Verein einen Ausgleich in Höhe von 20 € monatlich".


Es ist daher in Ihrem Falle sehr wichtig und ist auch so passiert, dass Sie vereinbaren, dass Ihre Betriebszugehörigkeit festgeschrieben bleibt. Aus dem oben Gesagten ergeben sich folgende Auswirkungen:

Im Falle Ihrer Rückkehr wird für Ihren Arbeitsvertrag der TV in der aktuellen Fassung gelten und somit evtl. ungünstigere Regelungen, es sei denn im TV sind die Bestandschutzregelungen (oben 1) und die, die die Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für eine Leistung vorschreiben (oben 2) enthalten. In den beiden Fällen (1und2) finden auf Ihr Arbeitsverhältnis dank der getroffenen Regelung über die fortgeschriebene Betriebszugehörigkeit die Regelungen des alten TV Anwendung.







Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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