Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es richtig, dass Banken grundsätzlich das Recht haben, ein Girokonto zu kündigen. Dieses Recht ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken festgelegt. Eine Kündigung muss jedoch immer schriftlich erfolgen und eine angemessene Kündigungsfrist einhalten.
In Ihrem Fall scheint es, dass die Bank die Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt hat, indem sie mehrere Kündigungsschreiben verschickt hat. Es ist jedoch ungewöhnlich, dass das Geld einfach "verschwunden" ist. Normalerweise sollte das Geld nach der Kündigung des Kontos an den Kontoinhaber ausgezahlt oder auf ein anderes Konto überwiesen werden.
Wenn die Bank Ihnen mitgeteilt hat, dass das Geld beim Amtsgericht Düsseldorf liegt, wurde das Geld wahrscheinlich bei an Hinterlegungsstelle des Amtsgericht überwiesen, damit die Bank nicht in Verzug gerät. Dies geschieht in der Regel, wenn der Kontoinhaber nach der Kündigung des Kontos nicht erreichbar ist und das Geld daher nicht ausgezahlt werden kann.
Ich empfehle Ihnen, sich an das Amtsgericht Düsseldorf zu wenden und dort nachzufragen, ob das Geld tatsächlich dort hinterlegt ist. Sollte dies der Fall sein, können Sie einen Antrag auf Auszahlung des Geldes stellen. Die Amtsgerichte halten hierfür entsprechende Vordrucke bereit.
Was den möglichen SCHUFA-Eintrag betrifft, so kann dieser nur erfolgen, wenn Ihr Sohn seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachgekommen ist. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. In der Schufa wird daher der Eintrag des Kontos einfach entfernt, ohne ein sog. Abwicklungskonto einzurichten (Negativmerkmal). Sie dürften also nicht mit einem negativen Schufaeintrag rechnen. Vorsorglich würde ich dennoch empfehlen eine kostenlose Dateneinsicht bei der Schufa zu beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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