Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Behörde hat nicht per se einen Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge - Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde nicht ohne Grund die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf (§ 67a SGB X). Dies wurde zwischenzeitlich vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 19. September 2008 (Az. B 14 AS 45/07 R) bestätigt.
Allerdings gilt dies nicht (!) für einen Erstantrag oder bei einer Weiterbeantragung. unwichtige Ausgaben können Sie schwärzen (zB Onlinedating-Ausgaben).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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