Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal wäre interessant zu wissen, ob die Bank eine nähere Begründung für die Kontensperre mitgeteilt hat. Hiervon hängt Ihr weiteres Vorgehen ab.
Ich unterstelle einmal, dass die Bank ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB
) geltend macht. Dies müsste aber auch so erklärt worden sein. Ob dies hier durchgreift könnte insoweit fraglich sein, als das es sich auf dasselbe Rechtsverhältnis beziehen muss.
Zivilprozessual sehe ich nach Ihrer Schilderung keine Möglichkeit der Bank, ohne ei-nen entsprechenden Titel oder Hypothek gerichtlich zu vollstrecken. Einzige Möglichkeit wäre, im Rahmen eines vorläufigen Zahlungsverbotes die gerichtliche Sperre des Kontos zu bewirken. Hierzu müssen jedoch besondere Schutzbedürfnisse des (auch potentiellen) Gläubigers vorliegen, die ich hier nicht sehe.
Gibt es darüber hinaus vielleicht noch weitere Vertragliche Regelungen, die ein ent-sprechendes Recht der Bank begründen?
Ihre Ansprüche auf Freigabe des Kontos und Verfügungen des Wertpapierdepots müssten Sie ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Gericht erwirken. Spätestens hier wird die Bank sich erklären müssen. Diesen Antrag auf einstweilige An-ordnung setzt zwar auch gewisse Punkte voraus, die Eilbedürftigkeit dürfte Ihrem Fall jedoch immanent sein. Ein Anwalt vor Ort wird Sie entsprechend bearten und den Antrag für Sie stellen.
Nebenbei: Gab es im arbeitsgerichtlichen Vergleich evtl. eine Regelung, dass alle wechselseitigen Ansprüche erledigt worden sind? Dann könnte hierunter der vermeintliche Schadenersatzanspruch auch fallen.
Die strafrechtliche Prüfung kann auch nur unter Kenntnis der genauen Gegebenheiten erfolgen, an Untreue pp. wäre aber zu denken.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kann ich Ihnen nur raten, einen Kollegen vor Ort zu konsultieren, der dann auch alle Unterlagen sichten und Sie da-her individueller beraten kann. Im Hinblick auf die Komplexität der Angelegenheit und deren Bedeutung ist eine abschließende Online-Beratung weder sinnvoll noch möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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