Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach § 66 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - kann aus einem Verwaltungsakt (einen förmlichen Bescheid über Ihre Beiträge als Arbeitgeber, den Sie von der Krankenkasse vorab erhalten haben müssen) auch in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt werden.
Dieses lässt auch den von Ihnen genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. -verfügung zu, den die Krankenkasse sich selbst als öffentlich-rechtliche Gläubigerin schaffen kann (Verwaltungshoheit).
Der Vollstreckungsschuldner soll schließlich auch vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden.
Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist im Gegensatz zum Zivilrecht nicht erforderlich, da ansonsten der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung vereiteln könnte.
Sie können sich wie folgt dagegen wehren:
Gangbar wäre eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage.
Einwendungen, die den durch die Verfügung festgestellten Inhalt selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage geltend zu machen.
Sie sollten sich aber vorab an die Krankenkasse selbst wenden und Widerspruch (schriftlich) erheben, um diesen Fall zu klären, insbesondere angesichts der geringen Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Ersatzfähig wären dann auch die von Ihnen zusätzlich anfallenden Kosten wegen der nicht möglichen Kontonutzung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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