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Kontenpfändung

22. Januar 2010 17:06 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erbitte ich höflich um Auskunft zu folgendem Problem. Ich habe (nebenberuflich) ein metallverarbeitendes Kunsthandwerk angemeldet und beschäftige einen Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis. Die Anmeldungen und Beiträge zur Krankenkasse dieses Mitarbeiters wurden auf der Basis der vollen 400 Euro ermittelt, weichen jedoch in Wirklichkeit von Monat zu Monat teilweise erheblich von den tatsächlichen anfallenden Beträgen ab. Der Beitrag für Monat Dezember 2009 wäre normalerweise am drittletzten Werktag im Dezember fällig gewesen.Da wir aber ab 17.12.09 in Betriebsurlaub gingen,habe ich den (tatsächlichen angefallenen) Beitrag in Höhe von ca. Euro 86,00 erst am 04.01.2010 überwiesen. Zwischenzeitlich kam aber schon eine Mahnung über den Gesamtbeitrag von der Krankenkasse.Und zwar über den Differenzbetrag der fiktiven Beitragssumme für die vollen 400 Euro und der im Dezember tatsächlich angefallenen Beitragssumme in Höhe von Euro 22,32. Da ich die Erhebung dieser Summe für nichtig hielt,habe ich nicht reagiert. Heute jedoch kam ein Schreiben meiner Bank (eine Online-Direktbank, über die ich auch alle privaten Geschäfte abwickle), in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Krankenkasse wegen des angeblich offenen Betrages in Höhe von Euro 22,32 einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erwirkt hätte und ich somit keinerlei Zugriff mehr auf mein Konto habe. Da die Klärung dieses Sachverhaltes nun möglicherweise einige Tage dauern wird, möchte ich gern wissen, ob die Krankenkasse (zumal ohne jedwede Vorwarnung) das Recht hat, so etwas zu tun und welche Mittel mir bleiben, dagegen vorzugehen. Wer übernimmt mir jetzt eventuell entstehende Kosten, die anfallen, wenn ich mit meinem Konto nicht mehr arbeiten kann? Am liebsten möchte ich denen so deutlich wie nur irgend wie möglich zeigen, dass es so nicht geht. Wer verleiht den Kassen (hier: BKK Mobil Oil Hamburg) die Macht, so gnadenlos und dreist und ohne jeden Warnschuss in das Leben ihrer Mitglieder einzugreifen? Vielen Dank für eine umfassende Antwort.

22. Januar 2010 | 20:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nach § 66 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - kann aus einem Verwaltungsakt (einen förmlichen Bescheid über Ihre Beiträge als Arbeitgeber, den Sie von der Krankenkasse vorab erhalten haben müssen) auch in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt werden.
Dieses lässt auch den von Ihnen genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. -verfügung zu, den die Krankenkasse sich selbst als öffentlich-rechtliche Gläubigerin schaffen kann (Verwaltungshoheit).

Der Vollstreckungsschuldner soll schließlich auch vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden.
Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist im Gegensatz zum Zivilrecht nicht erforderlich, da ansonsten der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung vereiteln könnte.

Sie können sich wie folgt dagegen wehren:
Gangbar wäre eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage.

Einwendungen, die den durch die Verfügung festgestellten Inhalt selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage geltend zu machen.

Sie sollten sich aber vorab an die Krankenkasse selbst wenden und Widerspruch (schriftlich) erheben, um diesen Fall zu klären, insbesondere angesichts der geringen Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Ersatzfähig wären dann auch die von Ihnen zusätzlich anfallenden Kosten wegen der nicht möglichen Kontonutzung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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