Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Auf Grund Ihrer Überschrift gehe ich davon aus, dass sich Ihre Frage auf die Anschlusskosten für Grundstücke bezieht. Diese sind in § 13 KAG geregelt, welcher besagt:
§ 13
Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden. Soweit Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, die Erneuerung sowie die nicht von den Erstattungspflichtigen verursachte Änderung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen, können sie in die Gebühren und Beiträge einbezogen werden. Der Pauschalbetrag und der Pauschalsatz sind einheitlich festzulegen.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung des Anschlusses oder einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.
Entsprechend dieser Norm kann die kommunale Gebietskörpershcaft die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden auch als Pauschale abrechnen, die vorher festgelegt werden muss.
Diese Aufwandsentschädigung stellt die Anschließungskosten (Anschlusskosten) im Sinne des KAG dar.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
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