Sehr geehrter Fragender,
das unverlangte Zusenden von Emails an Verbraucher kann tatsächlich abgemahnt werden. Anders ist es jedoch, wenn der Verbraucher mit dem Unternehmer in geschäftliche Verbindung steht und dadurch ein Einverständnis auf Zusendung aktueller Angebote mutmaßlich angenommen werden kann.
So regelt §7 Abs. 3 UWG
, dass keine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn "ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,".
Hier ist nun kritisch, da zum einem noch kein Vertrag zwischen Ihnen und dem Unternehmer zustande gekommen ist und zum anderen die Emailadresse nicht direkt von Ihnen, sondern von Ebay zur Verfügung gestellt wird.
Allerdings kann hier Abs. 3 Nr. 3 greifen: "der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat" sowie Nr. 4: "der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen".
Bitte prüfen Sie hier, unter welchen Bedingungen Sie Ebay Ihre Email zur Verfügung gestellt haben und inwieweit Sie hier die Weitergabe autorisiert haben. Sofern Sie hier Ihre Zustimmung gegeben haben, läuft die Abmahnung ins Leere.
Sofern Sie angeben, Sie hätte Ebay die Übermittlung untersagt ist hier entscheidend, ob Sie dieses nachweisen können.
Sollten Sie das nachweisen können, so können Sie sich gerne zwecks Abmahnung an mich wenden. Der Streitwert wurde vom Bundesgerichtshof auf 3.000 € abgeurteilt.
Nutzen Sie die Nachfragefunktion und senden Sie auch gerne Nachweise per Mail mir zu.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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