Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es sich tatsächlich um ein Nebengewerbe handelt, sind Sie nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
Ihre Tätigkeit ist dann als Nebengewerbe einzustufen, wenn nach der wöchentlichen Arbeitszeit und den Einkünften die abhängige Beschäftigung als Ihre Haupttätigkeit zu werten ist.
Nach Ihrer, wenn auch knappen Schilderung gehe ich davon aus, so dass Sie für Ihr Nebengewerbe keine Beiträge zahlen müssen.
Da Ihr Nebengewerbe auch nicht zu den Tätigkeiten zählt, die unabhängig von der Arbeitszeit und den Einkünften, ohnehin (z.B. Dozenten) beitragpflichtig sind, liegt nach Ihrer Darstellung keine Betragspflicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
25. Juli 2015
|
20:54
Antwort
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