Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kleingartenproblem

26. März 2009 08:43 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nikolai Zutz

Sehr geehrte Damen und Herren , ich habe 2008 eine Parzelle erworben .Darauf befindet sich ein massives Gartenhaus . Dessen Dach wurde nach einem Sturmschaden 2003 repariert und vergrössert. Die überdachte Fläche ist nun grösser als im BKG
zugelassen .Diese Erweiterung wurde vom damaligen Vorstand der Sparte in 2004 nachträglich genehmigt .Für die Parzelle wird Grundsteuer B bezahlt .In der Genehmigung heist es :"wird eine nachträgliche, an den Pächter gebundene Genehmigung erteilt ."
Meine Frage : Habe ich die Genehmigung mitgekauft , oder laufe ich Gefahr das ich das Dach verkleinern muss ? Der Pächterübergang erfolgte nahtlos.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des (Mindest-)Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Da die damals erteilte Ausnahmegenehmigung lediglich an den damaligen Pächter erteilt worden ist, und auch ausdrücklich hierauf beschränkt wurde, ist diese für Sie, da Sie einen eigenen, neuen Pachtvertrag abgeschlossen haben, nicht direkt anwendbar.

Jedoch ist davon auszugehen, dass Sie für Ihre Laube Bestandsschutz genießen, da diese damals rechtmäßig errichtet wurde. Da der Bestandsschutz grundsätzlich objektgebunden ist, kann ein Rückbau im zweifel nur verlangt werden, wenn nach der Beendigung eines Pachtverhältnisses keine weitere Verpachtung gegeben ist. Dann aber kann der Zwischenpächter aber auch den Rückbau ordnungsgemäer bauten verlangen.

Ich weise Sie aber der guten Ordnung halber darauf hin, dass diese Ansicht nicht unumstritten ist, so dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Ergebnis nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann.

Ich rate Ihnen zunächst, nichts zu unternehmen, um keine „schlafenden Hunde zu wecken“. Sollte von Ihnen tatsächlich irgendwann ein Rückbau verlangt werden, sollten Sie sich unbedingt auf den oben beschriebenen Bestandsschutz berufen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER