Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung. Sie sprechen einen praxisrelevanten und rechtlich nicht abschließend geklärten Bereich an: Die Entscheidungskompetenz über die Art der Verpflegung auf Klassenfahrten an einer Privatschule in Brandenburg, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der Elternvertretung.
1. Rechtslage zur Schulverpflegung im Regelbetrieb
Nach § 91 (!) Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) (neue Fassung) ist die Schulkonferenz das zentrale Mitwirkungsgremium an Schulen. Sie entscheidet u.a. über Grundsätze der Schulorganisation und ist bei wesentlichen Änderungen anzuhören oder zu beteiligen. Im Regelbetrieb ist die Umstellung der Schulverpflegung – etwa auf ausschließlich vegetarische Kost – als eine wesentliche Änderung der Schulorganisation zu werten. Dies ergibt sich aus der Aufgabenverteilung und der Bedeutung der Schulverpflegung für den Schulalltag.
2. Verpflegung auf Klassenfahrten – Entscheidungskompetenz
Die Verpflegung auf Klassenfahrten ist zwar organisatorisch von der regulären Schulverpflegung zu unterscheiden, berührt aber ebenfalls die Interessen der Eltern und Schüler in erheblichem Maße. Die Entscheidung, auf einer Klassenfahrt ausschließlich vegetarische Kost anzubieten, stellt eine Abweichung vom üblichen Angebot und eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten dar.
3. Privatschule in Trägerschaft einer gGmbH – Besonderheiten
Auch an Privatschulen gelten die Grundsätze der Mitwirkung, soweit sie im Schulgesetz vorgesehen sind und nicht durch die Schulverfassung der Privatschule abbedungen wurden. In der Regel sind Elternvertretungen und Schulkonferenzen auch an Privatschulen vorgesehen, insbesondere wenn die Schule staatlich anerkannt ist.
4. Vertragliche Aspekte
Sie schildern, dass die Verpflegung im Regelbetrieb durch einen Vertrag zwischen Eltern und externem Dienstleister geregelt ist. Für die Klassenfahrt besteht eine solche vertragliche Regelung nicht. Das bedeutet, dass die Schule bzw. die Klassenleitung die Organisation der Verpflegung übernimmt. Dennoch ist die Schule verpflichtet, die Eltern angemessen zu beteiligen, insbesondere wenn von der üblichen Praxis abgewichen wird.
5. Fazit: Einbeziehung der Eltern erforderlich
Eine Entscheidung über die ausschließliche vegetarische Verpflegung auf einer Klassenfahrt darf nicht ohne Rücksprache mit den Elternsprechern, Eltern oder Kindern erfolgen. Die Mitwirkungsgremien – insbesondere die Elternvertretung – sind zumindest anzuhören, wenn nicht sogar zu beteiligen, da es sich um eine wesentliche Änderung gegenüber dem üblichen Angebot handelt.
6. Zusammenfassung
Die Entscheidung über die ausschließliche vegetarische Verpflegung auf einer Klassenfahrt darf nicht einseitig durch die Klassenleitung getroffen werden. Die Elternvertretung ist einzubeziehen. Stützen Sie sich auf die Mitwirkungsrechte nach § 91Abs. 1 Nr. 9 BbgSchulG n.F. und die allgemeine Verwaltungspraxis, wie sie auch in anderen Bundesländern anerkannt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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... die aktuelle Fassung BbgSchulG finden Sie hier: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg ...
Die Bestimmungen sind aber nicht direkt auf eine Privatschule übertragbar .. hier müssten Sie mal in die Schulverfassung schauen, ob es darin spezielle Vorschriften gibt und/oder darin auf das BbgSchulG ausdrücklich Bezug genommen wird (§1 Abs. 2 BbgSchulG).
Es ist mir leider in der kurzen Zeit nicht gelungen irgendwelche Ausführungsvorschriften oder Kommentierungen zu § 91Abs. 1 Nr. 9 BbgSchulG zu finden - z.B. ob darunter auch Ausgestaltung von Ausflügen subsumiert werden können.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne nochmal über die Nachfragefunktion.
Herzlichen Dank für die schöne Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Tank
Rechtsanwalt