Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss gesagt werden, dass es sich um eine (freiwillige) Vaterschaftsfeststellung handelt, denn Sie möchten Ihre vermutete Vaterschaft (einseitig) verifizieren lassen.
Im Unterschied zur statusrechtlichen Feststellung der Vaterschaft gem. § 1600d BGB
regelt das Verfahren zur Klärung der Abstammung die isolierte, sog. rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. Es dient der Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines (vermutlichen) Kindes, hat aber keine unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
§ 1598 a BGB
regelt das sog. Verfahren zur Klärung der Abstammung: Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.
Der Wortlaut des § 1598a BGB
:
"Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht. "
Am einfachsten wäre es für Sie, wenn Sie den jungen Mann dafür gewinnen könnten, eine Abstammungsklärung herbeizuführen. Da er schon erwachsen ist, kann es nicht mehr zu der (von Gerichten oftmals verhinderten) Gefährdung des Familienfriedens kommen.
Allerdings kann die Mutter des jungen Mannes dennoch etwas gegen die Abstammungsklärung haben, vielleicht möchte sie die Vergangenheit für sich behalten. Dann kann es schwer werden, eine Abstammungsuntersuchung gegen ihren Willen durchzusetzen, vor allem dann, wenn auch ihr Sohn kein Interesse daran hat. Das könnte dann ein beschwerlicher Weg werden, bei dem Sie abwägen müssten, ob er zu einem für alle befriedigenden Ergebnis führt.
Wenn sich herausstellen würde, dass Sie nicht der leibliche Vater sind, hätte das ganze (möglicherweise gerichtlich erzwungene) Verfahren für Unruhe und vielleicht Feindschaft geführt, ohne dass es Sie persönlich weitergebracht haben würde. Sie sollten deshalb - auch im Hinblick auf eine gerichtliche Durchsetzung Ihres vermuteten Anspruchs - aussagekräftige Anhaltspunkte anführen, die auf Ihre Vaterschaft hindeuten und somit Ihren Wunsch nach Klarheit nicht willkürlich erscheinen lassen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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