Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Höhe des an Kinder zu zahlenden Unterhaltes bzw, hier an das Jugendamt wegen geleisteten UVG ist die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens maßgebend.
Dieses wird prinzipiell aus dem gesamten Jahreseinkommen ermittelt und dann durch 12 Monate geteilt. Da Sie dieses hier mit durchschnittlich 2302 Euro netto monatlich angeben, werde ich diesen Betrag übernehmen.
Dieses Einkommen kann bereinigt werden, wobei hier primär die Leitlinien des OLG Hamm heranzuziehen sind, aber auch die einschlägige Rechtsprechung.
Ziff. 10 der aktuellen Leitlinien des OLG Hamm (Stand 1.1.2023) befassen sich mit den Positionen, um die das Nettoeinkommen des Vaters reduziert werden kann.
Im einzelnen:
1.
Soweit der Kindesvater "nur" 110 Euro für die Tochter an Unterhalt zahlt, können auch diese nur berücksichtigt werden.
2.
Abzugsfähig sind auch berufsbedingte Aufwendungen, wobei diese nach Ziff. 10.2.2 der Leitlinien konkret nach Fahrtstrecke dargelegt werden können und dann für die ersten 30 km mit je 0,42 Euro pro km angesetzt werden können, für die weiteren Kilometer darüber hinaus mit 0,28 Euro pro km. Wenn diese Berechnung einen höheren Betrag ergibt, als der vom JA bislang akzeptierte Betrag von 169 Euro, wäre dieser anzusetzen.
3.
Grundsätzlich sind auch Schulden berücksichtigungsfähig. Hier resultieren die monatlichen Belastungen in Höhe von 231 Euro aus der Ehe und sind -da für Auto und Reparatur entstanden- auch grundsätzlich anzuerkennen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn -wie hier- der Mindestunterhalt der Kinder Maja und Lilliana (je 312 Euro) beim Abzug nicht mehr gewährleistet wäre. Hierzu verweise ich auf meine späteren Ausführungen.
4.
Die monatlichen Kosten in Höhe von 500 Euro für die Rückzahlung eines aufgelaufenen Kindesunterhaltsrückstandes sind nicht abzugsfähig, da ansonsten alle Kinder weniger Unterhalt bekommen würden, weil bereits alter Kindesunterhalt nicht bezahlt wurde.
5.
Auch bezüglich der Kosten des Umgangs mit dem Kind A. ist die Rechtsprechung des BGH (etwa: BGH Az. XII ZR 56/02) ablehnend.
6.
Wenn man hier vom Nettoeinkommen von 2302 Euro ausgeht, sind jedenfalls die berufsbedingten Aufwendungen von 169 Euro, der an A gezahlte Unterhalt von 110 Euro und der monatliche Schuldendienst in Höhe von 231 Euro zunächst einmal zu berücksichtigen.
Man gelangt dann zu 1792 Euro monatlich. Damit könnte der Vorschuss, den die Mutter von M und L in Höhe von je 187 Euro erhält, an das JA monatlich gezahlt werden. Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1370 Euro stünden nämlich noch 422 Euro für die Kinder Maja und Lilliana zur Verfügung.
Wenn man auf den Mindestunterhalt für die Kinder M und L abstellt, der bei insgesamt 612 Euro monatlich liegt, wird man im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, aber auch den Leitlinien des OLG Hamm dann im Ergebnis den Abzug der Kreditrate von 231 Euro nicht anerkennen, da gem. Ziff. 10.4.2 die Anerkennung von Schulden ausscheidet, wenn der Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern nicht mehr gewährleistet ist.
Dies wäre im übrigen auch ein Argument, weshalb man den Abzug von 500 Euro für den Unterhaltsrückstand des Kindes A nicht anerkennen kann.
Im Ergebnis entspricht die bislang geäußerte Ansicht des JA den Leitlinien, aber auch der einschlägigen Rechtsprechung des BGH.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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