Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 31 KBGG, weil durch die Planung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachträglich eine Anspruchsvoraussetzung entfällt und so ein Rückforderungsanspruch ausgelöst wird.
In Ihrem Fall ist aufgrund Ihrer Beschäftigung und Versicherung in Österreich das Land Österreich vorrangig zuständig für das Kinderbetreuungsgeld.
Um den Anspruch nicht zu verlieren müssen Sie einen konkreten Rückkehrplan haben und weitere 182 in Ihrem Beschäftigungsverhältnis bleiben.
Anderenfalls ist bei einem Wohnsitz im Ausland nach den österreichischen Regelungen ein Rückzahlungsanspruch vorgesehen. In Deutschland wäre es demgegenüber zulässig mit einer verkürzten Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit das eigenen Arbeitsverhältnis zu kündigen ohne einen Rückzahlungsanspruch auszulösen.
Die österreichische Regelung könnte einige Ihrer Grundfreiheiten tangieren, insbesondere Ihr Recht auf Familienleben, zur Niederlassungsfreiheit und zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben könnten Sie überlegen dagegen rechtlich vorzugehen und die österreichische Regelung verfassungs- und europarechtlich überprüfen zu lassen. Dazu sollten Sie sich aber von einem österreichischen Rechtsanwalt beraten lassen oder sich an eine Organisation wenden, die sich z.B. für Elternrechte engagiert.
Eine pragmatische Lösung könnte auch sein die Beschäftigung, evtl. auch als hybride oder reine remote Tätigkeit fortzusetzen, damit Sie die Bedingungen erfüllen. Jedenfalls könnte es insofern hilfreich sein eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber anzustreben und auf diese Weise Ihre Arbeitsleistung nach Beendigung der Karenz anzubieten, damit könnte man jedenfalls einen konkreten Rückkehrplan nachweisen. Aber das alleine wird nicht ausreichend sein, wenn das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich fortgesetzt wird.
Im Übrigen entspricht aber die Rückforderung unter den geschilderten Umständen den derzeitigen österreichischen Regelungen und es sind wohl zahlreiche vergleichbare Fälle bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Zum Zeitpunkt der Beantragung des Kinderbetreuungsgeld im Au2021 konnte ich nicht wissen, dass der Kindsvater von seinem österreichischem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wird
Spielt das gar keine Rolle?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Die Vorschriften zur Rückzahlung sehen dies ausdrücklich auch dann vor, wenn sich die Umstände nachträglich ändern. Es gibt allerdings durchaus die oben aufgeworfenen Gründe diese Regelung insgesamt in Frage zu stellen und sie in dieser Form für unrechtmäßig zu halten.
Aber die Regelung selbst Sie den Rückzahlungsanspruch so vor. Es gibt auch zahlreiche Berichte im Internet über ähnliche Fälle wie den ihren. Das ist also ein bekanntes und bislang ungelöstes Problem.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-