Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kind über 25 in Wohneigentum des Vaters will Bürgergeld beantragen - Kost und Logi

7. Oktober 2025 11:09 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Mein über 25 Jahre alter Sohn ist aus dem Arbeitslosengeld raus und wird Bürgergeld beantragen.
Seit seiner Erwerbstätigigkeit und während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hat er für Kost und Logi € 450 bezahlt, wovon € 250 auf Kost und € 200 auf Logi entfallen (da er Hund und weitere Haustiere hält, ist die Logi knapp bemessen). Die Kosten für Nutzung eines Zimmers von 14 m² und Mitbenutzung von Badezimmer, WC und Küche, sowie die Nebenkosten bis hin zu Heizung und Warmwasser können rechnerisch nachvollzogen werden. Dabei setze ich den Wert einer ortsüblichen Vergleichsmiete an. Die Nebenkosten, bspw die Müllabfuhr werden nicht nach Personen im Haushalt (2) umgelegt, sondern nur nach dem anteilig geringeren Wohnflächenanteil.
Ich beziehe eine gute Rente - bin kein Empfänger von Bürgergeld und benötige keine Aufstockung - und bin Eigentümer des Wohneigentums in dem wir leben.
Bei meinen Recherchen konnte ich keine zuverlässigen Informationen finden, ob und wie das Jobcenter die beschriebene Konstellation beurteilt und ob und in welcher Höhe der Betrag, den ich für Kosten berechnet habe und ansetze, vom Jobcenter quasi wie Übernahme einer Miete für eine Wohnung übernehmen würde.

Ich bitte um Bewertung des Sachverhaltes. Danke.

7. Oktober 2025 | 13:12

Antwort

von


(952)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:





Frage 1:
"Bei meinen Recherchen konnte ich keine zuverlässigen Informationen finden, ob und wie das Jobcenter die beschriebene Konstellation beurteilt und ob und in welcher Höhe der Betrag, den ich für Kosten berechnet habe und ansetze, vom Jobcenter quasi wie Übernahme einer Miete für eine Wohnung übernehmen würde.Ich bitte um Bewertung des Sachverhaltes. Danke."


Das Jobcenter wird vor seiner Beurteilung zunächst einmal auf den Antrag Ihres Sohnes hin eine Vielzahl von Unterlagen einfordern, die Ihr Sohn wahrheitsgemäß auszufüllen und beizubringen hat.

Diese Unterlagen werden sich bei ihm zuvörderst auf Einkommen und Vermögen, seine Krankenversicherung sowie seine Kosten der Unterkunft (KDU) beziehen. KDU wird hier auch der rechtliche Knackpunkt sein, den ich weiter unten noch gesondert darstellen werde.

Im derzeitiger Istzustand, der vermutlich auch über mindestens 12 Monate hinweg angedauert haben dürfte, halten Sie von Ihrem Sohn monatlich 450 €, wobei 250 € auf Kost und 200 auf Logis entfallen. Unter Logis verstehe ich das, was ich oben mit KDU benannt habe, also insbesondere Kaltmiete + Nebenkosten + Heizung + ggf. elektrische Warmwasseraufbereitung.

Damit es nicht zu theoretisch wird und wir gleich über konkrete Zahlen reden werden, gibt Ihnen nachfolgender Link unter der Überschrift "Wie setzt sich der Bürgergeld-Regelsatz zusammen? " einen guten Überblick:

https://www.lpb-bw.de/regelsatz-buergergeld


Dort können Sie prominent an erster Stelle sehen, dass für "Kost" 34,70 % der Regelleistung, also 195,35 € , vom Jobcenter gezahlt werden. Mit den 250 € lag Ihr Sohn davon also gar nicht so weit weg, wobei er ja auch noch Mehrkosten durch die Tierhaltung hat.

Dieser Posten dürfte aber egal sein, denn es ist letzlich eine Sache zwischen Ihnen beiden, wie er zukünftig seinen Kostanteil an Sie auskehren wird. Bei sparsamer Lebensweise ohne Laster und kommerzielle Verführungen, dürfte Ihr Sohn auch weiterhin 250 € für seinen Kostanteil an Sie leisten können.

Klar ist aber: der Kostanteil kann und sollte hier niemals Teil eines Untermietvertrags sein ! Siehe dazu später auch unter Fazit.


Fraglich ist die Anerkennung der 200 € , dazu zunchst einmal einige rechtliche Grundlagen:

A) Kosten der Unterkunft und Heizung („KdU") im Bürgergeld / SGB II

Nach § 22 SGB II sind „Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Dies ist der allgemeine Grundsatz.
Allerdings wird hierbei der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit geprüft, sowohl in Bezug auf Größe / Wohnfläche als auch die Ortüblichkeit der Kosten.

Für im Eigentum befindliche Wohnungen oder Räume gilt dabei: Auch hier gelten grundsätzlich dieselben Kriterien, als ob Ihr Sohn Mieter wäre. Voraussetzung ist dafür aber am besten ein Untermietvertrag. Zu beachten ist dabei aber, dass man als Eigentümer nicht einfach alles an Kosten „durchreichen" kann, denn die Kosten müssen auch Umlagefähig sein.

B) Eigentum/ Nutzung durch Verwandte

Bei Untermietverhältnissen gelten besondere Vereinbarungen. Es muss in der Regel ein wirksamer Untermietvertrag vorliegen, ein realistischer Mietzins, Nachweise über Kosten , etc.

Insbesondere bei Verwandtenverhältnissen schaut das Jobcenter genau auf „Ernsthaftigkeit". Gibt es eine verbindliche Vereinbarung (schriftlich), regelmäßige Zahlungen, Marktüblichkeit etc., sollte es keine Probleme geben. Fehlt dies, kann das Jobcenter die übernommenen Kosten streichen oder nur teilweise anerkennen.

Beliebt ist auch der Trick, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen und hinterher zu sagen, der Leistungsempfänger habe ja anderweitig seinen Lebensunterhalt sichern können.



C) Karenzzeit

In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten (häufig) nicht geprüft – das heißt: zunächst wird eine Übergangszeit eingeräumt.

Das gilt aber hier eher nicht im Verwandtenverhältnis. Von daher ist ein Untermietvertrag sinnvoll, so wie er grundsätzlich auch mit Dritten unter Marktbedingungen abgeschlossen werden würde.


D) Grenzen der Angemessenheit, örtliche Richtwerte

Was als „angemessen" gilt, hängt stark vom örtlichen Mietniveau ab (Mietspiegel, örtliche Richtwerte). Das zuständige Jobcenter legt hierfür Höchstwerte fest. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, kann das Jobcenter eine Reduzierung verlangen oder nur die angemessenen Teile übernehmen.


E) Vertrags- und Nachweispflichten
Ihr Sohn muss belegen, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind, dass er sie zahlt, und dass sie dem üblichen Niveau entsprechen. Dazu gehören Mietverträge oder Untermietverträge, Abrechnungen über Nebenkosten, Heiz- und Betriebskosten, Zählermessungen wenn vorhanden, usw. Fehlen solche Nachweise, kann das Jobcenter Leistung kürzen oder verweigern.


F) Haushaltsgemeinschaft / Bedarfsgemeinschaft

Da Ihr Sohn über 25 Jahre alt ist, gehört er nicht mehr automatisch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Er bildet in der Regel eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Eine Haushaltsgemeinschaft wird vom Jobcenter gerne vermutet, diese Vermutung kann man aber widerlegen, wenn man wirtschaftlich getrennt haushaltet.


G) Unterhaltspflicht

Sofern Ihr Sohn über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, wären Sie auch zivilrechtlich nicht mehr unterhaltsverpflichtet.

Einer moralischen Übernahme sollten Sie im bedarfsfall dadurch entgegenwirken, dass Sie bei Engpässen allein nachweisbar zurückzahlbare Darlehn leisten und dies schriftlich fixieren.




Dies vorangestellt, ergibt sich nun Ihre Ausgangsfrage: Wird das Jobcenter diese 200 € anerkennen?


A) Pro

Wenn die 200 € tatsächlich marktüblich und nachvollziehbar berechnet sind (Flächenanteil, Nebenkosten, Heizkosten etc.), könnte das Jobcenter sie anteilig als angemessene Unterkunftskosten anerkennen.

Wenn auch ein schriftlicher Untermietvertrag oder eine klare Vereinbarung existiert, in der Ihre Zahlung geregelt ist, und wenn die Zahlungen regelmäßig erfolgten, stärkt das die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Jobcenter. Dies gilt umso mehr als diese Vereinbarung ja bereits seit über einem Jahr tatsächlich so gelebt worden ist.

Wenn es auch keine günstigere, gleichwertige Alternative (z. B. ein vergleichbares Zimmer in der Nähe) gibt oder wenn ein Umzug für Ihren Sohn unzumutbar wäre (z. B. wegen Haustieren oder Nähe zu potentiellen Arbeitsplätzen, etc.), könnte das als weiteres Argument dienen.

Im Rahmen Ihrer Eigentumsstellung müssen Sie die Kosten so bemessen, dass es einem "fremdvergleich" standhaltenwürde. Man darf nicht einfach spekulativ zu hohe Kosten ansetzen oder z.B. Kreditraten auf den Mieter umlegen.


B) Kontra

Da es sich um ein Mietverhältnis zwischen Verwandten handelt, wird das Jobcenter besonders streng prüfen, ob die Vereinbarung wirklich ernst gemeint ist und einem Fremdvergleich standhält. Falls z. B. kein schriftlicher Vertrag vorliegt oder Zahlungen unregelmäßig sind, kann das Jobcenter die Übernahme verweigern oder kürzen. Für das Jobcenter spielt die Zeit und die drängt für gewöhnlich, wenn der leistungsberechtigte keine Rücklagen hat.

Nach vollständiger Vorlage aller angeforderten leistungserheblichen Unterlagen muss das Jobcengter den Vorgang aber innerhalb von maximal 6 Monaten bescheiden. zudem kann Ihr Sohn auch einen Antrag auf Viorschuss nach § 42 SGB I stellen


Selbst wenn eine Vereinbarung besteht, könnte das Jobcenter sagen: „200 € sind zu viel" im Vergleich zu vergleichbaren Zimmern im örtlichen Mietniveau. Sie sollen Unterhalt zahlen oder seien nur eine Haushaltsgemeinschaft. Gerne fordert man auch unnötige Unterlagen von Ihnen als Eigentümer an. teils kommen dort eingereichte Unterlagen auch gar nicht erst an. Dies alles kostet Zeit, Kraft und Nerven. Wenn es Ihrem Sohn da zu bunt wird, sozialrechtlich ausgerichtete Kanzlei hinzuziehen.

Die „Kost-Komponente" (250 €), also Verpflegung / Essen, ist in der Regel nicht als Unterkunftskosten anerkennungsfähig ( siehe dazu schon oben), sondern gehört zum Regelbedarf bzw. zu den Lebenshaltungskosten und kann nicht als „Miete" durch das Jobcenter übernommen werden. Das heißt: nur der Logi-Teil (die reine Unterkunftsnutzung) wäre Thema im Untermietvertrag.


Größte "Fallstricke sind hier vermutlich:

A) Keine getrennten Haushalte – Gefahr der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft

Das Jobcenter prüft, ob Ihr Sohn einen eigenen Haushalt führt – oder ob eine wirtschaftliche Einheit mit Ihnen besteht. Bei Letzterem kann Einkommen von Ihnen ggf. berücksichtigt werden als Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II.

Wenn Sie z. B. gemeinsam einkaufen, kochen, wirtschaften, kann das als ein Haushalt gelten – dann würde u. U. Ihre Rente zumindest teilweise bei der Prüfung berücksichtigt.

Lösungsansatz:
-) Strikte Trennung der Haushaltsführung.
-) Wenn möglich: eigene Haushaltskasse.
-) Keine gemeinsamen Einkäufe / Haushaltsbuchführung als Nachweis.

B) Verwandtenverhältnis – fehlende „Ernsthaftigkeit" des Mietverhältnisses

Das Jobcenter prüft bei Mietverhältnissen unter Verwandten (insbesondere Eltern-Kind) besonders streng, ob das Mietverhältnis tatsächlich „ernsthaft" ist – also nicht nur ein Gefälligkeitsverhältnis.
Fehlen konkrete Nachweise (z. B. schriftlicher Mietvertrag, regelmäßige Zahlungen per Überweisung, getrennte Haushaltsführung), wird die Miete nicht anerkannt.

Lösungsansatz:
-) Schriftlicher, klar formulierter Untermietvertrag mit Quadratmeterangabe, Nutzungsrechten (Küche, Bad), Nebenkostenregelung.
-) Nachweise über regelmäßige Zahlungen (Kontoauszug) oder am besten direkt überweisen lassen.
-) Belege, dass marktüblicher Mietpreis zugrunde liegt (z. B. durch Vergleichsangebote).


Fazit/Bewertung

Insgesamt ist Ihre Variante (Zahlung von 200 € als KDU-Anteil nicht von vornherein ausgeschlossen, aber sie wird mit einiger Wahrscheinlichkeit in Teilen hinterfragt oder gekürzt werden. Wenn Sie und Ihr Sohn möglichst beweisfest vorgehen, könnten Sie gute Chancen haben, den 200 € Logisbeitrag anerkannt zu bekommen, wenn innerhalb der Angemessenheitsgrenze, wobei hier mögloicherweise bei geringer Überschreitung auch mit Karenz argumentiert werden könnte. Entscheidend sind dabei :

-) eine klare, verbindliche schriftliche Vereinbarung / Untermietvertrag

-) lassen Sie sich die Miete am besten direkt als Vermieter auf Ihr Konto auszahlen

-) transparente, nachvollziehbare Berechnung der Kosten (Flächen-, Verbrauchsanteile etc.)

-) ggf. Marktrecherche, dass 200 € im Rahmen vergleichbarer Angebote in der Region ist

-) ein Argument, dass ein Umzug oder eine Alternative nicht zumutbar wäre (z. B. wegen Haustieren)

-) ggf. rechtzeitiger Widerspruch, falls das Jobcenter kürzt




Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

ANTWORT VON

(952)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER