Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Die doppelte Berechnung der Geschäftsgebühren kann in einem Kennzeichenrechtsstreit zulässig sein, wenn der Vertreter der Gegenseite zugleich als Rechtsanwalt und Patentanwalt auftritt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2037/02" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02: "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren ein...">I ZB 37/02</a>).
Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass es sich zugleich um eine zugelassenen Rechtsanwalt und einen zugelassenen Patentanwalt handelt.
Die Gebühr VV 2400 des RVG ist die allgemeine Geschäftsgebühr, die bei dem Betreiben eines Geschäfts für den Mandanten (z.B. dem Abfassen und Erteilen einer Abmahnung für den Mandanten) entsteht.
Die doppelte Gebührenberechnung dürfte, Berechtigung der Abmahnung vorausgesetzt, demnach korrekt sein, wenn es sich vorliegend um einen Kennzeichenstreit handelt.
Gemäß § 140
I Markengesetz liegt ein Kennzeichenstreit immer dann vor, wenn es um Ansprüche aus dem im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnissen geht.
Die unberechtigte Benutzung des Eintragungshinweises „R im Kreis“ kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.
Diese Ansprüche richten sich nicht nach dem MarkenG, sondern nach dem UWG.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Kennzeichenstreits weit auszulegen.
Es genügt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen des Markengesetzes unterliegt (BGH, GRUR 2004, 622
).
Ob eine Streitigkeit um die unberechtigte Verwendung eines „R im Kreis“ eine Kennzeichenstreitigkeit ist, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Soweit es allerdings ausschließlich um Ansprüche aus dem UWG geht, ist meiner Meinung nach ein Kennzeichenstreit hier nicht anzunehmen. Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist hier auch nicht eine mögliche Markeninhaberschaft der Gegenseite, sondern allein das Mitbewerberverhältnis, für dessen Prüfung keine besonderen patenanwaltlichen Kenntnisse erforderlich sind.
Dementsprechend handelt es sich nicht um eine Kennzeichenstreitigkeit. Es kann daher auch nicht die doppelte Geschäftsgebühr verlangt werden.
Die Gegenseite ist darüber hinaus als GmbH vorsteuerabzugsberechtigt. Die Mehrwertsteuer muss daher nicht erstattet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Sehr geehrter Herr Lattreuter,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
In dem Schreiben des Patentanwaltes schreibt er:
" Sie berühmen sich damit einer Markeneintragung. Tatsächlich ist der Begriff "Fitnessampel" für Sie nicht zur Marke eingetragen, das Patentamt hat eine entsprechende Anmeldung offensichtlich beanstandet.
Die Berühmung mit einem tatsächlich nicht existierenden Markenrecht ist wettbewerbswidrig."
Reicht das Nachfragen bei dem Patentamt für eine patentamtliche Bemühung aus?
Vielen Dank und schönes Wochenende
C. Theisen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Eine spezifische patentanwaltliche Tätigkeit kann in der Nachfrage bei dem Patent- und Markenamt noch nicht gesehen werden.
Die Recherche nach angemeldeten und eingetragenen Marken kann grundsätzlich jeder, auch ohne Vorkenntnisse, auf der Webseite des Amtes vornehmen.
Die Gegenseite trägt selbst vor, dass die Berühmung mit einem nicht existierenden Markenrecht wettbewerbswidrig ist.
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt daher nicht aus dem MarkenG, sondern aus dem UWG.
Auch wenn in dem vorliegenden Fall Argumente auch für die Annahme eines Kennzeichenstreits sprechen (im Kern geht es um Kennzeichen), verbleibt es bei meiner Einschätzung, dass es sich nicht um einen Kennzeichenstreit, sondern um einen lauterkeitsrechtlichen Sachverhalt unter Mitbewerbern handelt.
Ich empfehle Ihnen daher, die Begleichung der doppelten Gebühr als auch die Entrichtung der Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die obigen Ausführungen abzulehnen.
Für eine weitergehende Beratung stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -