Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich unterstelle zunächst, dass Sie wie von Ihnen geschildert Miteigentümerin und nicht (Mit-) Wohnungseigentümerin sind, denn in diesem Fall ergäben sich einige Besonderheiten.
Wenn Ihr Miteigentumsanteil 20,9 % beträgt, so bezieht sich das in der Regel auf das Grundstück insgesamt und nicht ohne weiteres auf einzelne Wohn- oder Kellerräume.
Einzelne Räume können natürlich auch zur ausschließlichen Nutzung einzelner Miteigentümer, durch Vereinbarung, überlassen werden. Das sagt aber zunächst nichts über die Größe der entsprechenden Räume aus.
Genaueres könnte man in Ihrem Fall aber erst dann feststellen, wenn die entsprechenden Verträge und Erklärungen zwischen den Miteigentümern zu Prüfung zur Verfügung stehen.
Sofern ich eine solche Prüfung für Sie vornehmen soll, stehe ich Ihnen gerne, im Rahmen einer weiteren Beratung zur Verfügung.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Hallo Herr Keller,
die fehlende Größe von 82,30qm wird offensichtlich von der Bank belegt die aber nicht Miteigentümerin, sondern Mieter ist. Es gab auch vor Abschluß des Kaufvertrages keine Aussprache betr. der Kellergrößen.
Lohnt sich hier ein Rechtsstreit?
Viele Grüß
die Ratsuchende.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ob sich ein Rechtsstreit lohnt, ob Sie recht haben oder welche Ansprüche Sie überhaupt haben, kann man erst nach einer individuellen Beratung feststellen.
Sie können diesbezüglich einen Kollegen vor Ort aufsuchen oder wenn Sie dies wünschen, können Sie mir Ihre Unterlagen, Kaufvertrag, Übertragungsvertrag, Grundbuchauszüge, etc. zusenden und ich werde die Unterlagen im Rahmen einer weiteren Beratung prüfen. Erst dann kann ich Ihnen zu Ihrer Nachfrage eine konkrete Antwort geben. Sie können sich diesbezüglich gerne telefonisch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt