Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Zunächst wird ein Verstoß gegen das Urhebergesetz (§§ 77
, 85
, 16 UrhG
) bejaht werden müssen, nachdem über Kazaa von Ihrem Rechner urheberrechtlich geschützte Dateien zum Upload angeboten wurden.
Wurde die Schutzrechtsverletzung durch Ihre minderjährige Tochter begangen, könnte zwar gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Rechtsinhabers gem. §§ 97
, 77
, 78
, 85
, 19 a UrhG
eingewandt werden, dass Sie als Anschlussinhaber nicht der Täter waren und auch nicht wussten, dass Ihre Tochter eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Allerdings kommt eine Haftung des Telefonanschlussinhabers, der nicht selbst der Täter ist, nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Diese Haftung wäre nur dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass Sie überhaupt keine Kenntnis darüber hatten, welche Handlungen über Ihren Internetanschluss vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang wird die Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht zu prüfen sein. Inwieweit Eltern die Nutzung des Internets durch Ihre Kinder überwachen müssen, ist höchsrichterlich noch nicht geklärt. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2006 (Az.: 308 O 41/06) im einstweiligen Verfügungsverfahren haben Eltern für die Rechtsverletzungen ihrer Kinder einzustehen, wenn sie ihnen deren Internetzugang zur Verfügung stellen. Hiernach müssen Eltern ihre Kinder über die Risiken unterrichten und ihr Tun überwachen. Im Ergebnis wird es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Einsichtsfähihkeit Ihres Kindes eine Rolle spielt, ankommen.
Im Hinblick auf die ungeklärte bzw. unsichere Rechtslage bezüglich der Frage, inwieweit Eltern für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haften, scheint ohne Kenntnis der konkreten Umstände die Abgabe einer Unterlassungserklärung empfehenswert, wobei diese auch in modifitierter Form abgegeben werden kann. Die in der Unterlassungserklärung enthaltene Regelung über die Kosten und den Schadensersatz sollte gestrichen werden, da die Gegenseite diese Summe andernfalls allein aufgrund Ihres Anerkenntnisses erfolgreich einklagen kann.
Geben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht fristgemäß ab, droht wegen der dann bestehenden Wiederholungsfahr eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Da pro Audiodatei von den Gerichten ein Gegenstandswert von EUR 10.000,- für angemessen erachtet wird, werden die Kosten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung alleine für die Unterlassung erheblich sein. Angesichts dieser Streitwerte kann überdies die geforderte Summe von EUR 4.000,- für Anwaltskosten und Schadensersatz nicht als absolut überhöht angesehen werden. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Vergleichssumme – in vergleichbaren Fällen wird zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung oftmals versucht, die Angelegenheit durch Schließung eines Vergleichs zu erledigen. Es besteht insofern die Möglichkeit, ggf. unter Hinweis auf Ihre finanziellen Verhältnisse eine geringere Summe auszuhandeln, weshalb Sie sich auch bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung mit den Anwälten entsprechend in Verbindung setzen können. - Handelt es sich bei der Summe von EUR 4.000,- nicht um ein Vergleichsangebot, sollten Sie die Gegenseite auffordern, den Betrag im Einzelnen aufzuschlüsseln.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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