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Kautionserstattung Campingplatz

26. Februar 2021 10:35 |
Preis: 25,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen,

2012 haben mein Vater und seine Lebensgefährtin einen Stellplatz auf einem Campingplatz übernommen und dafür 1.000 Euro Kaution gezahlt. 2017 haben wir als Kinder den Stellplatz übernommen und auch einen neuen Vertrag mit dem Platzinhaber gemacht. Die Kaution haben wir familienintern beglichen, so dass der Platzinhaber die 1.000 Euro Kaution behalten hat.

Diese Woche haben wir den Platz verkauft und die neue Mieterin des Stellplatzes hat 1.000 Euro Kaution an den Inhaber gezahlt. Dann haben wir gesagt dass er uns die Kaution bitte auszahlen oder überweisen soll und der Campingplatzinhaber sagt nun dass er diese Kaution nur auszahlen kann, wenn wir bzw. die Lebensgefährtin einen Kontoauszug vorlegen kann. Dieser liegt aber nicht mehr vor und das Konto existiert nicht mehr. Der Inhaber bestätigt, dass die Kaution gezahlt wurde aber er nur mit einem Kontoauszug die Kaution erstattet.
Ist das überhaupt rechtens? Welche Möglichkeiten haben wir?

Grüße!

26. Februar 2021 | 11:17

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

der bzw. die Mieter haben nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.

Dabei ist es gleichgültig, wer die Kaution gezahlt hat oder dass die Kaution der Eltern beim Vermieter verblieben ist.

Die Zahlung steht nicht in Streit.

Einen Kontoauszug kann der Vermieter nicht fordern.

(Im Ernstfall müssten Sie nur belegen, dass zu Ihren Gunsten die Kaution beim Vermieter belassen wurde.)

Daher können Sie die Rückzahlung fordern, allerdings nur an alle Mieter (§ 432 BGB), notfalls gerichtlich.

Beachten Sie, dass der Vermieter die Rückzahlung soweit zurückbehalten kann, als er noch Forderungen (z.B. aus einer Nebenkostenabrechnung) hat.

Auch ist dem Mieter eine Prüfungs- und Überlegungs- bzw. eine Abrechnungsfrist zuzugestehen, die bis zu sechs Monate betragen kann.


Sie sollten daher den Vermieter schriftlich auffordern, über die Kaution abzurechnen.

Tun Sie dies nach Ablauf von sechs Monaten erneut und setzen Sie ihm eine Rückzahlungsfrist von zwei Wochen.

Danach befindet er sich in Verzug und Sie können (letztlich) auf seine Kosten einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Mahnung beauftragen.

Letztlich bliebe nur ein gerichtlicher Mahnbescheid beziehungsweise eine Klage.



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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