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Kaufvertragsstornierung

| 1. November 2021 14:13 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Philipp Vestweber

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am 21.09.2021 einen Kaufvertrag über eine Pendelleuchte bei der Fa. Möbel-Höffner in München/Freiham , bestehend aus 5 Teilen (1 Deckenschiene und 4 Pendelleuchten) für 2028€ abgeschlossen. 2Pendel wären im Lager, weitere 2 Pendel und die Schiene müssten bestellt werden. Die Anzahlung betrug 200€. Die Benachrichtigung sollte per E-Mail erfolgen, sobald die Lieferung eingetroffen sei.
Am 7.10. erhielt ich diese E-Mail. Am 8.10. holte ich die 5 Pakete ab und bezahlte den Rest. Zuhause mußte ich feststellen, dass in 2 Paketen, die offensichtlich aus den Höffner-Lagerbeständen stammten, weil sie schon mal geöffnet worden waren, falsche Lampen verpackt waren. Ich brachte die 2 falschen Lampen zurück und es wurde eine sog. Serviceanforderung für einen Austausch erstellt. Es sollte eine Neubestellung erfolgen. Die 2 falschen Leuchten verblieben bei der Fa. Höffner.
Da bis heute keine Ersatzlieferung erfolgt ist, habe ich per E-Mail am 29.10. der Fa. Höffner eine Lieferfrist bis zum 12.11. gesetzt und dann eine Stornierung des Kauvertrags gefordert. Die unvollständige Lampe kann ich so nicht verwenden. Die Fa. Höffner stellt die 47. KW als Liefertermin in Aussicht und verneint eine Stornierung, weil beim Verzug entsprechende Nachlieferfristen für sie und den Lieferanten gelten.
Ist das korrekt oder kann ich aus dem Kaufvertrag mit Rückgabe der verblieben 3 Teile heraus?

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Unzweifelhaft ist die Situation ärgerlich, weil Sie nun schon mehr oder minder fast 1,5 Monate auf die Pendelleuchte nach Kaufvertragsabschluss warten.


Grundsätzlich sind etwaige Nachlieferfristen seitens des Unternehmens zum Lieferanten nicht unbedingt bindend. Es kommt vielmehr darauf an, wann Sie ein Rücktrittsrecht geltend machen können.

Den Kaufvertrag haben Sie am 21.09.2021 geschlossen. Dabei wurde Ihnen zugesagt, dass die restlichen Pendel und die Schiene noch bestellt werden müssten. Dies dauerte ca. 2 Wochen.


Nachdem Sie die Pakete der Pendelleuchte zu Hause aufgepackt hatten, stellten Sie fest, dass zwei Lampen falsch waren. Bei einer Falschlieferung handelt es sich um einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 3 1. Fall BGB.
Nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB haben Sie ein Recht auf Nacherfüllung, also in Ihrem Fall, die Lieferung einer mangelfreien (richtigen) Sache- die 2 ausstehenden Pendelleuchten.

Dieses Verlangen haben Sie durch die Abgabe der 2 falschen Lampen geltend gemacht. Problematisch ist jetzt die Frage, wie lange die Nacherfüllung überhaupt dauern darf, um Ihr Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 i.V.m. 323 BGB ausüben zu können.

Eine starre Frist gibt es dabei nicht. Man wird generell sagen können, dass eine Frist von 14 Tagen ausreichend sein muss, aber dies ist auch nicht in Stein gemeißelt.
Es wird immer eine Einzelfallbetrachtung stattfinden müssen, welche eben nicht bestimmt werden kann.

Ich gehe davon aus, dass Sie die zwei Pendelleuchten kurz nachdem Sie die Pakete abholten auch wieder zurückgebracht hatten. Das heißt, dass Höffner schon ca. vom 11.10.2021 bis 29.10.2021 Zeit gehabt hatte, die Lampen zu bestellen und auszuliefern. Gerade wenn man sieht, dass die erste Nachbestellung auch „nur" ca. 2 Wochen gedauert hatte, dann müsste man dies hier auch annehmen müssen. Mithin könnte man sich schon auf den Standpunkt stellen, dass ein Rücktritt möglich wäre.

Jetzt haben Sie jedoch am 29.10.2021 "kulanterweise" eine erneute Frist von ca. 14 Tagen zur Nachlieferung gesetzt, was so okay war. Mithin hätte das Möbelhaus nun schon ca. 4 Wochen Zeit für eine Nachbestellung gehabt, was durchaus sehr angemessen erscheint.

Daher könnte man meines Erachtens einen Rücktritt geltend machen.



Jedoch muss ich auch zu bedenken geben, dass die Nacherfüllungsfrist, wie bereits gesagt, eben einzelfallbezogen ist und die Pandemie immer noch als Argument herhalten könnte, dass eine Lieferung nicht schneller gehen würde.

Auch sollten Sie sich überlegen, ob Sie es zu einem Rechtsstreit kommen lassen wollen, welcher natürlich über den anvisierten Zeitraum der 47 KW hinausgehen würde und mit Kosten verbunden wäre. Ein gewisses Prozessrisiko in der Sache besteht, wenn außergerichtliche der Rücktritt nicht anerkannt wird und Sie auf Rücktritt vom Kaufvertrag klagen wollen.

Sie müssen sich dabei einfach fragen, ob Sie es im Zweifel auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen oder mehr oder minder bis zur Kalenderwoche 47 abwarten wollen, was ja auch absehbar erscheint.

Wenn Sie sich für letzteres entscheiden sollten, so würde ich an Ihrer Stelle dem Möbelhaus aber definitiv die Kalenderwoche 47 als Termin nennen (ggf. sogar die von Ihnen gesetzte Frist als Druckmittel), bei welchem Sie gerade noch bereit wären, die Lampe abzunehmen. Wenn dieser Termin nicht eingehalten wird, dann könnten Sie den Rücktritt vom Vertrag ankündigen.



Ich stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rück- und Verständnisfragen zur Verfügung. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion.

Wenn Sie darüber hinaus in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe zur Durchsetzung/oder Abwehr Ihrer Ansprüche benötigen, so kontaktieren Sie mich gerne unter folgender EMail Adresse: info@ra-vestweber.de.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen

Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 1. November 2021 | 19:33

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