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Kaufrecht Anfechtung

| 24. Oktober 2022 14:49 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


15:45

folgender Fall: Ich kaufte ein sog. Mobilheim. Dann stellte ich fest, dass die angegebene Wohnfläche in der öffentlichen Äußerung des Verkäufers nach meiner Nachmessung nicht erreicht wurde. Angegeben waren 50 qm. Erreicht wurden jedoch nach meiner Sichtweise nur 38 qm.
Daraufhin habe ich den Kaufvertrag angefochten.
Der Verkäufer schrieb mir, dass nach seiner Ansicht keine Anfechtungs- oder sonstige Loslösungsrechte vom Vertag bestehen.
Nach Überdenken der Sachlage kam ich zu der Entscheidung, dass die Wohnfläche bei sog. Mobilheimen rechtlich nirgends richtig fixiert ist.
Ich überwies aus diesem Grunde den Restkaufpreis.
Meine Frage nun: Habe ich nun Anspruch auf Übergabe des Mobilheimes oder steht dem meine vormalige Anfechtung entgegen?
Nach meiner Meinung ist die Anfechtung durch konkludentes Verhalten meinerseits und das Verhalten des Verkäufers hinfällig. Oder sehe ich irgendetwas verkehrt?

24. Oktober 2022 | 15:19

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

die Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang wirksam wird. Sie kann also nicht einseitig widerrufen werden.

Eine andere Sache ist es aber, wenn auch der Verkäufer die Vertragserfüllung anerkennt und damit die Anfechtung als nichtig ansieht.

In diesem Fall ist der Kaufvertrag (zu den gleichen Bedingungen) wirksam.
Damit haben Sie alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Übergabe und Übereignung des Mobilheims.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2022 | 15:38

Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr RA Richter.
Etwas ist mir noch unklar.
Sie schreiben: "Eine andere Sache ist es aber, wenn auch der Verkäufer die Vertragserfüllung anerkennt und damit die Anfechtung als nichtig ansieht."
Ich habe wie ausgeführt den gesamten Kaufpreis überwiesen.
Ich habe dem Verkäufer anschließend eine Frist zur Übergabe bis zum 04.11.2022 gesetzt.
Welchen Grund könnte der Verkäufer theoretisch anführen, um die Übergabe zu verweigern?
Ist der Verkäufer bei Verweigerung in Verzug?
Es grüßt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2022 | 15:45

Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben nach der Anfechtung den restlichen Kaufpreis überwiesen.
Der Verkäufer hat dies angenommen. Damit gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass der Vertrag nicht zustandekam.

Ich kann Ihnen nicht sagen,welchen Grund der Verkäufer hat, die Kaufsache zurückzubehalten.

Theoretisch: wenn er davon ausgeht, dass Sie die Anfechtung erklärt haben und keine Kenntnis vom Zahlungseingang hat, dann erklären Sie ihm, dass Sie die Anfechtung als nicht IG ansehen und daher den restlichen Kaufpreis überwiesen haben und auf Vertragserfüllung bestehen.

Verzug ist der Verkäufer erst, wenn Sie nach Ablauf der Frist eine (zusätzliche) Mahnung ausgesprochen haben.

Beste Grüße
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2022 | 16:06

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