Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Es wird bei Ihnen erst einmal zu klären sein, ob durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen eine Art „Kaufvertrag“ oder „Übernahmevertrag“ zustande gekommen ist, bevor über etwaige Beweisprobleme zu diskutieren sein wird.
Diesbezüglich sind erst einmal die Vertragspartner zu ermitteln, wie auch ob der erste Vorsitzende des etwaigen Kleingärtnervereins allein befähigt ist, zulasten des Vereines derartige Verträge abzuschließen.
Somit wäre es schon allein aus Beweisgründen ratsam gewesen, bevor in diesen Kleingarten investiert würde, eine schriftliche Vertragsvereinbarung zu vereinbaren, denn etwaige Zeugen werden sicher nicht wirklich gegen den Vorstand des Vereines aussagen wollen.
Hätten Sie eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung, hätten Sie ggf. eine Handhabung auch gegen den ersten Vorsitzenden, sofern sich dieser „zu weit aus dem Fenster hätte gelehnt“.
Somit könnte die Vorstandschaft auch nicht mit dem Einwand eines etwaigen ca. Wert versuchen, an einem etwaig bereits abgeschlossenen Vertrag nicht wirklich festhalten zu wollen.
Somit sollten Sie wohl aus wirtschaftlichen und auch interessenbehafteten Erwägungen an diesem Garten abwägen, inwieweit Sie von diesem wieder abrücken wollen.
Ansonsten könnte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit etwaigem Entreicherungseinwand unter Ihrer Beweislast entstehen, den es sich sicher nicht wird leicht durchsetzen lassen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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