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Kaufmann im Sinne des HGB

27. März 2011 13:31 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nele Trenner

Ich besitze meherere Immobilien und vermiete diese selbst. Ich habe bei einem Versorgungsunternehmen
jeweils mehrere Lieferverträge abgeschlossen.
In einer Klausel der AGB heisst es:" Soweit der Kunde Kaufmann ist,ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten immer" am Sitz des Versorgungsunternehmens.
Die Gas bzw. Stromlieferungen werden von mir ohne einen Gewinn zu erzielen mit den Mietern abgerechnet.
Ich betreibe sonst keinerlei Gewerbe.
Frage:

1. Bin ich Kaufmann im Sinne des Gesetzes ?
2. Wenn ich klagen muss, ist dann der Gerichtsstand
an meinem Wohnsitz, bzw. am Standort der
Immobilien (ist gleich), oder am Sitz des
Versorgungsunternehmens ?
3.) Wenn ich verklagt werde wo kann dann der
Gerichtsstand sein ?

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Bin ich Kaufmann im Sinne des Gesetzes?

Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein (Handels-)Gewerbe betreibt. Nach der gesetzlichen Wertung in § 1 Abs. 2 HGB gilt jedes Gewerbe zunächst als Handelsgewerbe.
Gewerbe ist jede Tätigkeit, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
* nach außen gerichtet
* selbständig (nicht freiberufliche)
* planmäßig auf gewisse Dauer angelegt
* Gewinnerzielungsabsicht
Danach kann auch die Vermietung als Gewerbe angesehen werden. Bei einer reinen Vermögensverwaltung hingegen liegt kein Gewerbe vor. Hier muss also abgegrenzt werden. Wechseln die Mieter häufiger (zB bei Ferienhäusern oder Hotels), ist ein touristisches Gewerbe anzunehmen - ist die Mieterzusammensetzung hingegen "stabil", handelt es sich eher nur um Einkünfte aus Vermietung und somit nicht um ein Gewerbe.
Hier sollte Ihnen Ihr Finanzamt Auskunft geben können. Hat es die Vermietung bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verbucht, liegt entsprechend kein Gewerbe vor. In diesem Fall gelten Sie somit nicht als Kaufmann im Sinne des HGB.


2. Wenn ich klagen muss, ist dann der Gerichtsstand an meinem Wohnsitz, bzw. am Standort der Immobilien (ist gleich), oder am Sitz des Versorgungsunternehmens?

Sofern Sie als Kaufmann angesehen werden und der Gerichtsstand wirksam vereinbart wurde, sind Klagen wegen vertraglicher Ansprüche am Sitz des Versorgungsunternehmens als vereinbartem Gerichtsstand zu führen.

Hat die Gerichtsstandsvereinbarung keine Wirkung für Sie, gelten die allgemeinen Regeln der ZPO:
Klagen Sie gegen ein Unternehmen, ist der allgemeine Gerichtsstand gem. § 17 Abs. 1 ZPO am Sitz des Unternehmens bzw. am Ort der (eigenständigen) Niederlassung gem. § 21 ZPO .


3.) Wenn ich verklagt werde wo kann dann der Gerichtsstand sein?

Werden Sie (ohne Gerichtsstandsvereinbarung) verklagt, muss diese Klage gem. § 13 ZPO an Ihrem Wohnsitz bzw. nach § 29 ZPO dort erhoben werden, wo das Vertragsverhältnis zu erfüllen ist (Ort des Gebäudes).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

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