Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Bin ich Kaufmann im Sinne des Gesetzes?
Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein (Handels-)Gewerbe betreibt. Nach der gesetzlichen Wertung in § 1 Abs. 2 HGB
gilt jedes Gewerbe zunächst als Handelsgewerbe.
Gewerbe ist jede Tätigkeit, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
* nach außen gerichtet
* selbständig (nicht freiberufliche)
* planmäßig auf gewisse Dauer angelegt
* Gewinnerzielungsabsicht
Danach kann auch die Vermietung als Gewerbe angesehen werden. Bei einer reinen Vermögensverwaltung hingegen liegt kein Gewerbe vor. Hier muss also abgegrenzt werden. Wechseln die Mieter häufiger (zB bei Ferienhäusern oder Hotels), ist ein touristisches Gewerbe anzunehmen - ist die Mieterzusammensetzung hingegen "stabil", handelt es sich eher nur um Einkünfte aus Vermietung und somit nicht um ein Gewerbe.
Hier sollte Ihnen Ihr Finanzamt Auskunft geben können. Hat es die Vermietung bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verbucht, liegt entsprechend kein Gewerbe vor. In diesem Fall gelten Sie somit nicht als Kaufmann im Sinne des HGB.
2. Wenn ich klagen muss, ist dann der Gerichtsstand an meinem Wohnsitz, bzw. am Standort der Immobilien (ist gleich), oder am Sitz des Versorgungsunternehmens?
Sofern Sie als Kaufmann angesehen werden und der Gerichtsstand wirksam vereinbart wurde, sind Klagen wegen vertraglicher Ansprüche am Sitz des Versorgungsunternehmens als vereinbartem Gerichtsstand zu führen.
Hat die Gerichtsstandsvereinbarung keine Wirkung für Sie, gelten die allgemeinen Regeln der ZPO:
Klagen Sie gegen ein Unternehmen, ist der allgemeine Gerichtsstand gem. § 17 Abs. 1 ZPO
am Sitz des Unternehmens bzw. am Ort der (eigenständigen) Niederlassung gem. § 21 ZPO
.
3.) Wenn ich verklagt werde wo kann dann der Gerichtsstand sein?
Werden Sie (ohne Gerichtsstandsvereinbarung) verklagt, muss diese Klage gem. § 13 ZPO
an Ihrem Wohnsitz bzw. nach § 29 ZPO
dort erhoben werden, wo das Vertragsverhältnis zu erfüllen ist (Ort des Gebäudes).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte