letzte Woche am 11.11.2015 kam ein Tschibo-Aussendienst-Mitarbeiter bei mir im Neu eröffnetem Cafe vorbei, und prompt ging unsere Kaffeemaschine in dem Moment kaputt.
Es waren Gäste vor Ort, die keinen Kaffe trinken konnten und ich geriet in Panik und habe sofort einen Knebelvertrag mit Tschibo unterschrieben. 149 € Miete für 5 Jahre und Kaffee nur von Tschibo . . .
Das war in der Tat sehr vorgeeilt und jetzt habe ich mich gestern bei dem Vertreter gemeldet, er sagt, dass ich aus dem Vertrag nicht mehr rauskomme. Nach mehreren Lesen von anderen Berichten ist das in der Tat so, dass ich als Gewerbetreibender kein Widerrufsrecht habe, was mir aber vorher nicht bewusst war.
Ich bin entsetzt und weiß nicht wie ich die Kosten tragen soll . . .hätte ich hier eine Chance vor Gericht zu gehen und dagegen anzukämpfen oder ist das eher aussichtslos.
Sie werden nach ihrer kaum aus dem Vertrag herauskommen, auch wenn man den Vertrag natürlich noch genauer prüfen müsste.
Eine gesetzliche Möglichkeit zum Widerruf oder Rücktritt gibt es hier nicht. Dass Sie das nicht wussten, spielt dabei leider keine Rolle
Möglich wäre daher nur die Anfechtung oder fristlose Kündigung, wenn ein wichtiger Grund besteht.
Das ist aber nach Ihrer Schilderung nicht ersichtlich. Auch die Panik wegen des Ausfalls der alten Maschine wird daran nichts ändern.
Zudem müssten Sie alle Voraussetzungen beweisen können, und Ihr Vertragspartner wird den Vertreter als Gegenzeugen aussagen lassen. Man kann sich vorstellen, wie der aussagen wird.
Lassen Sie den Vertrag prüfen. Vielleicht ist es wirklich so ein „Knebelvertrag", dass er sittenwidrig und damit unwirksam ist. Die Chancen dafür schätze ich aber nicht besonders hoch ein.
Es bleibt dann nur noch die fristlose Kündigung, die im Falle der Unwirksamkeit dann Schadensersatzansprüche des Lieferanten auslösen dürfte. Diese Schadensersatzansprüche werden dann aber niedriger als die Vertragsleistungen sein.
Aber auch dafür sollte der Vertrag unbedingt vorher geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Ergänzung vom Anwalt18. November 2015 | 14:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihnen noch das Urteil des OLG Hamm vom 23. April 2008, Az.:30 U 204/07
an die Hand geben, in welchem solche Verträge mit 66-Monatslaufzeit als rechtsmäßig angesehen wurde und auf das mich der Kollege Rechtsanwalt Otto noch hingewiesen hat.