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Kabelklau am Lichtmast

| 26. April 2011 20:05 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Hallo,

wir sind eine GmbH und haben einer GmbH+Co. KG einen 50 m hohen Lichtmast vermietet. Dieser Mast hat oben Lampen und ist somit mit einem 50 m langen Stromkabel verbunden.
Jetzt wurde das Stromkabel gestohlen. Der Mast steht auf einer Baustelle, der mit einem Bauzaun umgeben ist. Das Kabel selbst ist unten steckbar mit einem Baustromverteiler und oben mit einem Kupplungsanschluß versehen. Unsere Mietbedingungen wurden damals generell nicht von dem Mieter akzeptiert. In seiner Bestellung steht nichts von einer Diebstahlversicherung, so daß wohl normal BGB gilt. Der Kunde sagt, ihn trifft kein Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit und daher müüten wir zahlen (ca. € 1.500). Das Kabel ist relativ schwer und daher sicherlich nicht ohne Aufwand zu stehlen. Wie ist Ihre Meinung ?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Grundsätzlich gilt, dass ein Mieter für den Verlust der Mietsache dann haftet, wenn er den Verlust/den Schaden auch tatsächlich zu vertreten hat.

Wenn vorliegend der Lichtmast sowie das Stromkabel vom Mieter ungenügend gegen Diebstahl gesichert wurden, dann haftet der Mieter für den Verlust und muss den entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn den Mieter ein Verschulden hieran trifft. Vorliegend wird also zu prüfen sein, ob der Bauzaun allein ausreicht, um Kabel und evtl. andere Baugeräte ausreichend vor Diebstahl zu schützen oder ob noch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Hier wird es darauf ankommen, wie hoch der Bauzaun ist, ob dieser mit einem Schloss versehen ist, die Baustelle also abgeschlossen wurde oder ob dieser lediglich der Abgrenzung der Baustelle dient. Dient der Bauzaun nur als Abgrenzung, kann man durchaus von einer ungenügenden Sicherung der Baustelle ausgehen, die eine Haftung des Mieters auslösen würde.

Zusätzlich müsste noch geprüft werden, ob im Mietvertrag eine gesonderte Regelung zur Haftung – unabhängig von etwaigen Mietbedingungen -enthalten ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2011 | 21:16

Danke. Also vom Vertrag abgesehen: Wenn der Kunde die Ware ausreichend gesichert hat, haftet der Vermieter für den Diebstahl. Ist es so richtig ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2011 | 11:18

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie selbst haften als Vermieter nur, wenn Sie schuldhaft eine vertragliche (Neben-)Pflicht verletzt hätten, die den Diebstahl erst möglich machte. Dies kann ich hier nicht erkennen. Aus diesem Grund besteht keine grundsätzliche Haftung des Vermieters für das Abhandenkommen von Mietsachen.

Es besteht natürlich ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der den Diebstahl begangen hat. Allerdings wird dieser Anspruch nur durchsetzbar sein, wenn der Dieb gefasst und auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Sie werden daher zunächst in Vorleistung gehen müssen. Eventuell besteht die Möglichkeit, sich mit dem Mieter zu einigen, insbesondere, da er sich geweigert hat, eine separate Versicherung gegen Diebstahl abzuschließen.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 29. April 2011 | 18:37

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