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Jugendschutz für Fußball App

| 16. April 2024 10:54 |
Preis: 48,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


13:33

Hallo ich arbeite derzeit an einer App für den Amateurfußball und habe diesbezüglich eine Frage wegen dem Jugendschutz. Die App beinhaltet mitunter einen Transfermarkt bei denen auch Kinder unter 13 ein Profil erstellen können. Was muss diesbezüglich beachtet werden beim Jugendschutz?

16. April 2024 | 11:48

Antwort

von


(1253)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Tag,

grundsätzlich ist in Ihrem Fall vor allem die DSGVO zu beachten.
In der DSGVO regelt Artikel 8 DSGVO, was zu beachten ist, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern (unter 16) durch Apps auf eine Einwilligung gestützt wird. Danach ist die Abgabe einer rechtswirksamen Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten erst ab einem Mindestalter von 16 Jahren möglich. Bei jüngeren Nutzern müssen Sie als App-Anbieter die Einwilligung von den Eltern oder zumindest deren Zustimmung einholen, andernfalls ist die Datenverarbeitung rechtswidrig!

Auch wenn also ein 13jähriges Kind Ihrer App die Einwilligung zur Nutzung der Standortdaten oder die Auswertung von Nutzungsverhalten zu Werbezwecken gestattet, so ist diese Einwilligung unwirksam und die darauf beruhende Datenverarbeitung rechtswidrig, wenn nicht auch die Eltern des Kindes einwilligen oder ihre Zustimmung erteilen.
Wie genau die Einwilligung/Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat, ist nicht abschließend geklärt.
Eine womöglich sichere Variante ist eine Orientierung an Branchengrößen wie:

https://support.google.com/families/answer/9499054?hl=de

Beste Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2024 | 12:47

Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Ich werde das dann nach dem Vorbild von Fussball.de handhaben und bei Jugendlichen zwischen 13 und 16 die Email Adresse der Eltern eingeben lassen, damit diese die Registrierung des Kindes per Link genehmigen. Gibt es denn nachdem die Eltern per Link die Registrierung bestätigt haben dann noch Einschränkungen bezüglich Freigabe bestimmter Daten oder ist nach Genehmigung keine Einschränkungen mehr diesbezüglich? Ich danke Ihnen schon mal im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2024 | 13:33

Ihr Ansinnen dürfte insoweit in Ordnung gehen!
Beachten Sie im Hinblick auf die einzuholende Einwilligung der Eltern auf die grundsätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen, wenn etwa eine der sechs in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen erfüllt ist.
Wenn die Bestätigung gemäß den nachfolgend beschriebenen Muster eingeholt wurde durch eine ausdrückliche Bestätigungslösung, spricht dies für die Zulässigkeit.

Eine zentrale Rechtsgrundlage bildet dabei die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren bestimmten Zwecken.
Soll eine Einwilligung Grundlage für eine Verarbeitung sein, sind die im hier nachfolgenden Link ausführlich aufgeführten Voraussetzungen des Art. 4 Nr. 11 und des Art. 7 DSGVO zu beachten:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/Einwilligung.html

Beste Grüße

Bewertung des Fragestellers 16. April 2024 | 13:35

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