Guten Tag,
grundsätzlich geht es im Unterhaltsrecht um das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses umfasst alle laufenden Einkünfte wie Gehalt, Boni, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und eben auch sonstige Zuwendungen vom Arbeitgeber.
Eine Einmalzahlung wie Ihr Jubiläumsgeld zählt daher rechtlich zum Einkommen. Sie fließt also grundsätzlich sowohl in die Berechnung des Kindesunterhalts als auch des Ehegattenunterhalts ein. Da es sich aber nur um eine einmalige Leistung handelt, wird sie nicht einfach vollständig auf einen Monat aufgeschlagen, sondern (um die Unterhaltsberechnung fair zu gestalten) über einen längeren Zeitraum verteilt berücksichtigt.
Beim Kindesunterhalt wird Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen zugrunde gelegt, wie es die Düsseldorfer Tabelle verlangt. Ihr Jubiläumsgeld erhöht dieses Einkommen, wenn man es denn einberechnet. Üblich ist es, für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens alle Sonderzahlungen der letzten Jahre zusammenzufassen und dann auf Monate umzurechnen. Viele Gerichte und Leitlinien gehen dabei von einem Drei-Jahres-Zeitraum aus (36 Monate). Demnach würde man den Betrag Ihres Jubiläumsgeldes rechnerisch über drei Jahre verteilen. Liegt die Zahlung nur einmalig und einmalig so hoch, erhöht sich der durchschnittliche Monatslohn nur geringfügig. Beispiel: Erhalten Sie netto 3.600 Euro Jubiläumsgeld, würde man dafür etwa 100 Euro pro Monat zusätzlich ansetzen (3.600 € ÷ 36 Monate). Ist die Sonderzahlung vergleichsweise klein, könnte man sie zur Vereinfachung auch über nur 12 Monate verteilen.
Nachdem Ihr so ermitteltes Mittel-Einkommen feststeht, wird mit dem neuen Nettobetrag der Kindesunterhalt laut Tabelle berechnet. Für jedes Kind ergibt sich dann ein Unterhaltsanspruch nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei zwei Kindern würde also sowohl Unterhalt für das erste als auch für das zweite Kind neu bestimmt. Ist Ihr durchschnittliches Einkommen durch das Jubiläumsgeld gestiegen, rücken Sie in der Tabelle womöglich in eine höhere Einkommensgruppe auf, was zu einem höheren Unterhaltsbedarf führt. Liegt Ihr Einkommen nach Hinzurechnung der Einmalzahlung aber immer noch in der gleichen Einkommensstufe oder unterhalb der Mindestunterhaltsstufe, ändert sich der Unterhalt vermutlich nur unwesentlich bzw. gar nicht. Wichtig ist auch, dass Kinder vorrangig behandelt werden: Sollte nach Abzug Ihrer persönlichen Bedürfnisse nicht genügend Geld verbleiben, um allen Unterhaltsansprüchen gerecht zu werden, hat der Kindesunterhalt Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt wird Ihr Einkommen herangezogen. Hier spielt allerdings keine starre Tabelle eine Rolle, sondern der Nachweis der Bedarfssituation sowie – je nach Ehedauer – der prozentuale Anteil an der Einkommensdifferenz. Für langjährige Ehen (ab drei Jahren) sieht das neue Unterhaltsrecht vor, dass etwa drei Siebtel (3/7) der Einkommensdifferenz als Unterhaltsbedarf des weniger verdienenden Ehepartners gilt (bei kürzeren Ehen sind es entsprechend niedrigere Quoten). Steigt Ihr bereinigtes Einkommen – etwa durch das Jubiläumsgeld – an, erhöht sich dementsprechend auch der errechnete Unterhalt. Da Ihr Jubiläumsgeld aber nur einmalig gezahlt wird, wird es auch bei der Ehegattenunterhaltsberechnung meist ähnlich verteilt. Man addiert also auch hier zum Durchschnittseinkommen einen monatlichen Anteil der Sonderzahlung (zum Beispiel 1/36). Dadurch bleibt das unterhaltsrechtliche Einkommen fast konstant erhöht, anstatt im Auszahlungsmonat sprunghaft zu steigen.
Zu beachten ist ferner Ihr Selbstbehalt, also der Betrag, der Ihnen für den eigenen Lebensunterhalt zusteht. Steigt Ihr Einkommen durch das umgerechnete Jubiläumsgeld, ändert sich der Überschuss, aus dem Unterhalt gezahlt wird. Solange Ihr Bedarfssaldo oberhalb des Selbstbehalts liegt, kann mehr Unterhalt anfallen. Liegen Sie jedoch derzeit in einem Mangelfall (das heißt, Ihr Einkommen reicht nicht einmal für den Mindest-Kindesunterhalt und den Ihnen selbst zustehenden Selbstbehalt aus), würde eine einmalige Zusatzzahlung zunächst nur dazu dienen, diesen Engpass auszugleichen. In einem echten Mangelfall entfiele der Ehegattenunterhalt ganz, da zunächst die Kinder und der Selbstbehalt versorgt werden müssen. Durch die Zusatzzahlung könnte sich aber Ihre Situation so verbessern, dass ein Mangelfall vermieden wird und überhaupt wieder Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner fließt.
In Ihrem Fall wird das Jubiläumsgeld aufgrund seiner Einmaligkeit nicht einfach ein Jahr lang zu 100 % aufgerechnet. Die bislang einhellig anerkannten Unterhalts-Leitlinien sehen vor, solche hohen Einmalzahlungen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen – in der Regel mehrere Jahre. Häufig nimmt man drei Jahre (36 Monate) als Bemessungszeitraum. Nur wenn die Zahlung relativ geringfügig ist, kann auch eine Verteilung auf 12 Monate ausreichend sein. Je höher die Summe des Jubiläumsgeldes, desto länger wird sie in der Unterhaltsberechnung gestreckt. Ziel dieser Verteilung ist, dass sich Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen nur moderat erhöht und Sie nicht nur im Monat der Auszahlung plötzlich einen Spitzenverdienst angeben müssen. Für die praktische Berechnung bedeutet dies: Man ermittelt den Jahresbetrag Ihres Jubiläumsgeldes (bzw. die Summe vergleichbarer Zuwendungen der letzten Jahre) und teilt ihn durch 36 oder einen vergleichbaren Zeitraum. Der so ermittelte Monatsbetrag wird dann Ihrem normalen Nettoeinkommen hinzugerechnet. Bei gängigen Unterhaltssystemen (beispielsweise bei der Kindesunterhaltstabelle) fließt dieser höhere Monatsbetrag ein und erhöht bei konstanter Tabelleneinkommensstufe den Unterhaltsanspruch.
Fazit:
Im Ergebnis wird Ihr Jubiläumsgeld also in die Bemessungsgrundlage aller von Ihnen zu leistenden Unterhaltszahlungen einbezogen und das nicht nur beim Kindesunterhalt, sondern auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Berechnung erfolgt in beiden Fällen nach dem gleichen Grundsatz:
Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens inklusive der Sonderzahlung, verteilt auf Monate. Danach gilt beim Kindesunterhalt: Prozentualer Unterhalt nach Altersstufen der Tabelle für Ihre zwei Kinder. Und beim Ehegattenunterhalt: meist 3/7 der Differenz zu dem Einkommen Ihrer Ex-Frau (bei langjähriger Ehe). Weil es sich um eine einmalige Zahlung handelt, wird sie in beiden Fällen nicht nur in einem Monat angerechnet, sondern gemäß der Leitlinien verteilt (häufig über drei Jahre).
Ihr durchschnittliches Einkommen erhöht sich durch das Jubiläumsgeld also nur geringfügig und gleichmäßig. Dadurch steigen in der Regel die Unterhaltsbeträge für Ihre Kinder und Ihre Ex-Frau nur moderat. Im Extremfall könnte die Zahlung Sie aber in eine höhere Bedarfskategorie heben und damit mehr Unterhalt auslösen. Haben Sie bereits einen Unterhaltsbeschluss oder eine Vereinbarung, sollten Sie die geänderte Einkommenslage anzeigen lassen, damit im Fall signifikanter Veränderung eine Neuberechnung erfolgen kann. Insgesamt führen einmalige Zusatzeinkünfte wie Jubiläumsgelder zu einer eher langfristigen glättenden Anpassung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und nicht zu einer kurzfristigen großen Erhöhung der Zahlungen.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Damit ich es besser verstehe.
Jubiläumsgeld wird angerechnet.
Damit es monatlich keine hohe Zahlungen ergibt wird es auf 36 Monate geteilt.
Bei 3600€ wären es zum Beispiel 100 € mehr.
Würde jetzt keine überdimensionale Zahlungen auf einem Schlag ergeben wie zum Beispiel 300€ auf einmal mehr zahlen?
Habe ich es richtig verstanden ?
Bedanke mich schon jetzt auf die Antwort.
Sehr gerne!
Während Jubiläumsgeld wie erwähnt in der Regel zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählt, ist eine Einzelfallprüfung notwendig, um zu bestimmen, wie es bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei einmaligen Zahlungen aus besonderem Anlass kann es eben sein, dass diese NICHT als regelmäßiges Einkommen betrachtet werden.
Rechtsgedanke dabei ist, dass als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen sind, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht werden (BGH FamRZ 2013, 935).
In der Praxis bewegen sich Bonuszahlungen 2025 im Durchschnitt zwischen 8 % und 12 % des jährlichen Bruttogrundgehalts. Bei großen Investmentbanken oder im Investment-Management sind aber durchaus 15 % bis 20 % möglich, während in der IT- und Automobilbranche eher Werte um 10 % üblich sind. Tantiemen werden meist als ein bis drei Monatsgehälter gewährt.
Daher ist die erwähnte Betrachtung im Einzelfall anzustellen und vor diesem Hintergrund sei auch nicht etwa eine relevante Entscheidung aus der Vergangenheit verschwiegen.:
Nach dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 05.08.2013 - 17 WF 152/13) erhöhrt eine Jubiläumsprämie nicht das unterhaltsrelevante Einkommen.:
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen sind einmalige jährliche Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und Tantiemen auf 12 Monate umzurechnen. Einmalige Zahlungen wie Abfindungen sind auf mehrere Jahre zu verteilen oder bleiben gar außen vor. So entschied jedenfalls das OLG Stuttgart am 05.08.2013: Demnach war eine Jubiläumsprämie, die ein Automobilhersteller in 2012 für die 25jährige Betriebszugehörigkeit bezahlte, bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2013 überhaupt nicht zu berücksichtigen. Argument: Es handelte sich um eine Einmalzahlung aus besonderem Anlass, die im Folgejahr nicht mehr anfallen wird. Die Einkommensprognose ist also um Einkommenspositionen zu korrigieren, die zukünftig entfallen. Zudem wurde im entschiedenen Sachverhalt die Prämie zur Sondertilgung verwendet und kam so über den Zugewinnausgleich der Ehefrau zugute.
Diese Entscheidung des OLG Stuttgart ist jedoch nicht per se zu verallgemeinern (kann aber natürlich zur Argumentation herangezogen werden) und eine höchstrichterliche, BGH-Entscheidung ist mir in diesem Kontext eben nicht bekannt.
Insoweit bleibt es bei meiner Einschätzung, dass ein Jubiläumsgeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen i.d.R. zählen dürfte und deshalb berücksichtigt wird. Damit es aber nicht dazu führt, dass Sie in dem Monat der Auszahlung plötzlich deutlich höhere Unterhaltsbeträge zahlen müssten, wird es rechnerisch „geglättet". Das bedeutet, dass der Betrag nicht auf einmal, sondern über einen längeren Zeitraum verteilt in die Einkommensberechnung einfließt. In der Praxis nehmen viele Gerichte und Leitlinien dafür 36 Monate, weil man so den einmaligen Charakter dieser Sonderzahlung am besten berücksichtigt.
Bei einem Jubiläumsgeld von 3600 Euro würde also nicht auf einen Schlag ein Unterhaltsanstieg entstehen, sondern Ihr Einkommen würde monatlich um etwa 100 Euro höher angesetzt. Auf dieser Grundlage würde dann der Kindes- und Ehegattenunterhalt neu berechnet. Der Effekt auf die tatsächliche Unterhaltshöhe fällt deshalb im Ergebnis eher moderat aus, manchmal sogar so gering, dass sich die Zahlungen kaum verändern, wenn die Erhöhung nicht zu einer höheren Stufe in der Düsseldorfer Tabelle führt.
Ihr Gedankengang, dass es nicht zu einer einmaligen hohen Mehrbelastung von beispielsweise 300 Euro oder mehr kommt, sondern sich gleichmäßig über einen langen Zeitraum verteilt, erscheint mir insoweit schlüssig.
Beste Grüße