Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bedauerlicherweise ist die von den JVA gegebene Auskunft nicht richtig, die Bescheinigungen nach dem AFG (Arbeitsföderungsgesetz) helfen hier auch nicht weiter, diese hätten allenfalls Bedeutung für andere Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld gehabt.
Während der Beschäftigung im Rahmen der Strafhaft liegt aber kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dieses ist aber Voraussetzung für die Berücksichtigung als Beitragszeit in der Rentenkasse. Bei der Beschäftigung in der JVA handele es sich aber um zwangsweise Arbeit, so dass kein Austausch zwischen Beschäftigung und dafür gebührenden Lohn stattfinde. Zuletzt hat dies das Sozialgericht Karlsruhe durch einen Gerichtsbescheid vom 30.07.2018 ( S 11 R 4137/17) festgestellt.
Es gibt seit Jahrzehnten immer wieder Bestrebungen einzelner Verbände zum Schutz von Menschenrechten die Lage der Gefangenen diesbezüglich zu verbessern, allerdings gibt es noch keinen Gesetzesentwurf so dass dieser Zustand vorerst andauert.
Ausnahmen gibt es leider nur für politische Gefangene aus der ehemaligen DDR, ansonsten ist eine Anrechnung der Zeiten für die Rentenkasse nicht möglich.
Ich hoffe Ihre Frage trotz der unerfreulichen Aussichten wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen dennoch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
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